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ob. Er har dabei zu uncersuchen, aus welchen Ursachen, und seit wie lange die Inhaftaken
gefänglich innen gehalten werden, ob ihnen die erforderliche Nahrung, Heitzung und
Reinlichkeit verschafft und ihr Schicksal nicht ohne Noth verschlimmerk, besonders bei
Krankheicen für ärzeliche Hülfe gesorgt, auch der, durch das Oberamtspaktent vom 1ten
April 1800. vorgeschriebene Besuch des Geistlichen bewerkstelliget werde. Die Abstellung
der etwa wahrgenommenen Mängel hag derselbe zu veranlassen, und, wo nöthig, an die
Oberamesregierung Anzeige zu erstatten.
6. B.
50. Iun Besie- So viel das Verhältniß des Amtshauptmanns zu der Polizeiverwaltung betriffe, so
Polizeiwesen. verbleibt die Verwaltung der Polizei und die Volizeigerichtsbarkeit den vier Stadträthen
und den Pateimonialgerichten vom tande in ihren Gerichtsbezirken. Die Personen, die
einen befreiten Gerichtsstand genießen, haben den allgemeinen, von der Ortsobrigkeic getroffnen,
polizeilichen Anordnungen sich ebenfalls zu unterwerfen, und es mag, wenn dergleichen
Personen etwas unternehmen, wodurch die öffentliche Sicherheit ungezweifelt gefährdec
und die augenblickliche Versicherung ihrer Person nöthig wird, sogar mit der Verhaftung
gegen sie von den Polizeibedienten des Orts ohne Anstand verschricten werden.
Es ist jedoch , daß solches geschehen, jederzeie ihrer eigentlichen Obrigkei# anzuzeigen; und
wenn die sofortige Entlassung solcher Personen, nach ihrer Vernehmung, bedenklich fallen sollte,
find sie ihrer eigentlichen Obrigkeic auszuliefern, und es ist dieser das weitere Verfahren
gegen sie zu überkassen.
Ueber diese obrigkeitliche Verwaltung der Polizei soll aber dem Amtshaupemanne die
Aufsiche, sowohl wegen der gedachten vier Stadträche, infofern Gegenstände der, auf das
ganze Markgrafihum sich erstreckenden, andespolizei in Anregung gelangen, welche durch
die specielle städeische Verfassung und Verwaltung niche allein genügend respicirt werden
können, als wegen der Patrimonialgerichte auf dem ande, zustehen, und sind folgende Gegenstände
als hierunter begriffen anzusehen:
A.) Zur Religions= und Unterrichts-Polizei gehörig:
Ca.) die Aussiche über die Sonncagsfeier,
b.) die Aufsicht auf den Schulunterricht und das Anhalten der Kinder zur Schule
in Dorf= und Bürger-Schulen.
B.) Zur Sicherheitspokizei gehörig:
a.) die Verhücung von Tumult und Aufruhr,
b.) das Aufsuchen und Aufgreifen von Diebs= und Räuberbanden, von Verbrechern,
liederlichem Gesindel, Vagabunden,
) die Bestrafung der vagabundirenden und einheimischen Bectler und anderer verdächtiger
Personen,