Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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ob.  Er  har  dabei  zu  uncersuchen,  aus  welchen  Ursachen,  und  seit  wie  lange  die  Inhaftaken
  gefänglich  innen  gehalten  werden,  ob  ihnen  die  erforderliche  Nahrung,  Heitzung  und
Reinlichkeit  verschafft  und  ihr  Schicksal  nicht  ohne  Noth  verschlimmerk,  besonders  bei
Krankheicen  für  ärzeliche  Hülfe  gesorgt,  auch  der,  durch  das  Oberamtspaktent  vom  1ten
April  1800.  vorgeschriebene  Besuch  des  Geistlichen  bewerkstelliget  werde.  Die  Abstellung
der  etwa  wahrgenommenen  Mängel  hag  derselbe  zu  veranlassen,  und,  wo  nöthig,  an  die
Oberamesregierung  Anzeige  zu  erstatten.

6.  B.
50.  Iun  Besie-  So  viel  das  Verhältniß  des  Amtshauptmanns  zu  der  Polizeiverwaltung  betriffe,  so

Polizeiwesen.  verbleibt  die  Verwaltung  der  Polizei  und  die  Volizeigerichtsbarkeit  den  vier  Stadträthen
und  den  Pateimonialgerichten  vom  tande  in  ihren  Gerichtsbezirken.  Die  Personen,  die
einen  befreiten  Gerichtsstand  genießen,  haben  den  allgemeinen,  von  der  Ortsobrigkeic  getroffnen,
  polizeilichen  Anordnungen  sich  ebenfalls  zu  unterwerfen,  und  es  mag,  wenn  dergleichen
  Personen  etwas  unternehmen,  wodurch  die  öffentliche  Sicherheit  ungezweifelt  gefährdec
  und  die  augenblickliche  Versicherung  ihrer  Person  nöthig  wird,  sogar  mit  der  Verhaftung
  gegen  sie  von  den  Polizeibedienten  des  Orts  ohne  Anstand  verschricten  werden.
Es  ist  jedoch  ,  daß  solches  geschehen,  jederzeie  ihrer  eigentlichen  Obrigkei#  anzuzeigen;  und
wenn  die  sofortige  Entlassung  solcher  Personen,  nach  ihrer  Vernehmung,  bedenklich  fallen  sollte,
find  sie  ihrer  eigentlichen  Obrigkeic  auszuliefern,  und  es  ist  dieser  das  weitere  Verfahren
gegen  sie  zu  überkassen.

Ueber  diese  obrigkeitliche  Verwaltung  der  Polizei  soll  aber  dem  Amtshaupemanne  die
Aufsiche,  sowohl  wegen  der  gedachten  vier  Stadträche,  infofern  Gegenstände  der,  auf  das
ganze  Markgrafihum  sich  erstreckenden,  andespolizei  in  Anregung  gelangen,  welche  durch
die  specielle  städeische  Verfassung  und  Verwaltung  niche  allein  genügend  respicirt  werden
können,  als  wegen  der  Patrimonialgerichte  auf  dem  ande,  zustehen,  und  sind  folgende  Gegenstände
  als  hierunter  begriffen  anzusehen:

A.)  Zur  Religions=  und  Unterrichts-Polizei  gehörig:
Ca.)  die  Aussiche  über  die  Sonncagsfeier,
b.)  die  Aufsicht  auf  den  Schulunterricht  und  das  Anhalten  der  Kinder  zur  Schule
in  Dorf=  und  Bürger-Schulen.
B.)  Zur  Sicherheitspokizei  gehörig:
a.)  die  Verhücung  von  Tumult  und  Aufruhr,

b.)  das  Aufsuchen  und  Aufgreifen  von  Diebs=  und  Räuberbanden,  von  Verbrechern,

liederlichem  Gesindel,  Vagabunden,

)  die  Bestrafung  der  vagabundirenden  und  einheimischen  Bectler  und  anderer  verdächtiger

  Personen,