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10.) Verordnung der Landesregierung,
das, uf die wider Veräusserungen oder Verpfändungen eines Grundstücks einge-
wendeten Motestationen oder Appellationen, zu beobachtende
Verfahren betreffend,
vom 15ten Maͤrz 1321.
V.# GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen rc. 7c. 2c.
Es hat zeither, wenn, zur Sicherstellung von Schuldforderungen und andern An-
prüchen, wider Veräusserung oder Verpfändung der Grundstücke des Schuldners, Protesta-
tionen oder Appellationen eingewendee worden, bei den Gerichtsbehörden ein gleichför-
miges Verfahren niche Statt gefunden, und insbesondere sind solche Widersprüche oft erst
nur gelegentlich, und nach längerm Zeitverlaufe, zur Kenneniß der Eigenthümer jener Grund-
stücke gebracht worden. Wir finden daher, zur Verhütung der hieraus entstehenden Rach-
theile, für nöthig, zu verordnen, daß in Zukunft
A.) auf jede dergleichen Protestation, wenn sie mie einer Appellation niche ver-
bunden ist, sofort von der Gerichtsobrigkeit Resolution gefaßt, und, bei 10 Thalern Strafe,
a,) wenn der Anspruch dessen, welcher die Protestation einwendet, so wie, nach Be-
finden, der Abfall der Nahrung des Schuldners, einigermaßen bescheinigt worden, lesß-
terem und denjenigen Personen, welche sonst ein, bei der Gerichtsbehörde, bekanntes In-
teresse dabei baben können, binnen 14 Tagen von der Zeic an, da die Protestation ein-
gewender worden, solche zur Nachachcung bekanne gemache werde, wogegen
b.) wenn die erwähnte Bescheinigung ermangele, der Impetrane mie seinem
Suchen ausdrucklich abzuweisen und diese Abweisung demselben mie thunlichster Beschleu-
nigung bekannt zu machen ist.
.) Wenn Appellationen gegen Veräusfferung oder Verpfändung von Grundstücken
eneweder mit Procestationen verbunden , oder besonders eingewendet worden sind, so haben
die Gerichtsbehörden ebenfalls, bei 10 Thalern Strafe auf jeden Coneraventionsfall, nicht nur