Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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gezahlt werden wird. Ueber die Hoͤhe der, in Folge der geschehenen Anmeldung, in die 
Verloosung gecrecenen Summen, wird von den zur Steuer-Credic-Casse verordneten stän- 
dischen Deputirken nachmals eine öffentliche Bekannemachung erfolgen. 
Weil im übrigen, zu Folge des 2. LS des uncerm 16. Januar dieses Jahres er- 
lessenen ständischen Avertissements, die an die Stelle der unverwechselten, bisber unver- 
loosbaren alten Sceuerscheine tretenden, neuen 3 procentigen ständischen Obligationen 
nur auf runde Summen ausgefertigk, und alle uner 2.5 Thaler betragenden Schulden- 
Antbeile baar zurückgezahlt werden sollen, so wird der Betrag dieser Rückzahlungen 
von der zu Ostern und Michael 1321 zu verloosenden Summe zuvörderst in Abzug 
gebracht werden. 
Da auch unter den zur diesseitigen Vereretung verbliebenen ältern Schulden sich die, 
in der Beilage sub A. aufgeführren, 
3 4, 201 Thlr. 21 Gr. 64 Pf. 
befinden, von welchen die Zinsen seit längerer Zeit nicht erhoben worden sind, und welche 
bei der Sceuer-Credit-Casse als verjähre zu betrachtende Capicalien geführt werden, so 
werden andurch die Inhaber der über diese Capitalien ausgestellten Documente aufgefor- 
derr, sich zur Michael-Messe 1823 bei der Sceuer-Credit-Cassen-Buchhalkerei zu teip- 
zig zu melden, die in Händen habenden Documente zu produciren, und die erwa erfor- 
derlichen legitimationen beizubringen, worauf alsdann die Rückzahlung der als zulässig 
befundenen Capikalien zur Ostermesse 1824 unfehlbar erfolgen wird. In Ansehung der 
niche angemeldeten Capicalien wird die Verjährung derselben, in Gemäßbeikc des 3. 6. 
der unterm 14. December 1301 erlassenen Generalverordnung, die Verjährung der 
auf Aufkündigung gestellcen Schuldforderungen betreffend, mic Ablauf des zur Oster- 
messe 1624 eincretenden Zahlungstermins ihren Anfang nehmen. 
II. Soviel demnächst die neuen, im Jahre 1811 und 1312, mittelst einer, durch das 
Handlungshaus Reichenbach und Comp. in teipzig, negocirten Anleihe conerahirten lan- 
desschulden, und die denselben durch den 3. J. des Avertissements vom 23. Juny 1313 
gleichgeseszten kandes-Commissions-Scheine anlangt, so ist die, zu Bezahlung der Zinsen 
derselben, jährlich erforderliche Summe, aus dem, nach Befinden des Bedarfs, für die 
ältern Steuerschulden, durch Ueberweisung der bereicesten und sichersten Steuereinkünfte 
schon gebildeten Fonds, zu erlangen gewesen, und wird derselbe hierzu auch fernerweit ver- 
wendet werden. Demnechst vermögen aber die Stände der alten Erblande des König- 
reichs Sachsen eine weic bedeutendere Rückzahlung der gedachken Schulden, als die im 
obgedachten Avertissement mit wenigstens 1 pro Cent jährlich versprochene Tilgung, ein- 
Keten zu lassen.
	        
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