Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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vekzlehen habe: so ist dem Kläáger der Beweis dieser Replik, und zwar in der Maße 
aufzulegen: daß die behaupteke ausdrückliche Verzeihung wenigstens vor Anstellung der 
Klage, eine stillschweigende aber, insofern er sich auf eine solche beziehe, früher, als ihm 
der nunmehr als Scheidungsgrund angeführte Ehebruch des Beklagten bekanne gewor- 
den, erfolgt sei. 
#l 5. 
Wird der Beweis 
aoende d dnthFJühre jedoch der Kläger den Beweis dieser Replik blos durch ein Zugeständniß des 
ein ansdrückliches 
ii rannee Beklagten, oder kräge er darauf an, le-ztern dieses Umstandes, auf den Grund eines von 
gun resader ihm begangenen Ungehorsams, für geständig und überführt zu achten, so ist zugleich auf 
ordider einen von dem Beklagten zu leistenden Collusioneid zu erkennen, und lediglich erst von 
— dessen Leistung das Erkenntniß auf Trennung der Ehe abhaͤngig zu machen. 
Hiernach hat sich Jedermann gebuͤhrend zu achten. 
Urkundlich haben Wir gegenwaͤrtiges Mandat eigenhaͤndig unterschrieben und Unser 
Koͤnigliches Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am Zosten December 1822. 
Friedrich August. 
Hanns Ernst von Globig. 
  
D. Carl August Tittmann. 
Ausgegeben zu Dresden, am 9ten Januar 1623.
	        
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