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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
14.
21.) PFubli can dum.,
die Einführung einer verbesserten Appellation-Gerichts-Sportel-Taxe und die
wegen Einziehung der zur Appellation-Gerichts-Sportel-Casse fließenden
Gebühren angeordneten Einrichtungen betreffend;
vom 20sten September 1825.
S. Königl. Majestät von Sachsen r2c. 2c. K. haben für nöthig befunden,
die der Appellation-Gerichts- Ordnung vom 27sten März 1734. beigefügee und, vermöge
Rescripts vom Sten Juni 1735., abgeänderte, sowohl für die unmittelbaren, als für die
aus den Kreielanden zum Appellationgerichte devoloirten Sachen vorgeschriebene Sportel-
tare einer Revision unterwerfen und an deren Stakt eine verbesserte Taxardnung einfüh-
ren zu lassen. Diese leteere ist nach der von Sr. Königl. Majestäc ertheileen Approba-
tion, mittelst Canzlelanschlags vom 2 8sten März 1818., bekanne gemache und bereits
bisber befolgt worden.
Nachdem jedoch durch das Mandat vom 13ten März 1822. der vorige Geschäfts-
kreis des Appellationgerichtes, so viel die Cognition über die Annahme und Rejection der
in Civilsachen, wider die bei erbländischen Unrerinstanzen publicirten Rechtssprüche, einge-
wendeten Appellationen, sowohl dle Competenz in unmittelbaren Sachen betriffe, verschie-
dentlich verändert worden, so hat es die Nothwendigkeic erfordere, die vorerwähnte revi-
dirte Appellation-Gerichts-Sportel-Tape hiernach einzurichten und zu ergänzen. Nicht
weniger ist, im Bezug auf die aus dem Markgrafthume Oberlausiß an das Appellatlonge-
richt gelangenden Sachen, die Entwerfung und Bekanntmachung einer auch hierinnen zu
Gesetzsammlung 1825. ( 10 )