Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

(105 ) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
14. 
  
21.) PFubli can dum., 
die Einführung einer verbesserten Appellation-Gerichts-Sportel-Taxe und die 
wegen Einziehung der zur Appellation-Gerichts-Sportel-Casse fließenden 
Gebühren angeordneten Einrichtungen betreffend; 
vom 20sten September 1825. 
S. Königl. Majestät von Sachsen r2c. 2c. K. haben für nöthig befunden, 
die der Appellation-Gerichts- Ordnung vom 27sten März 1734. beigefügee und, vermöge 
Rescripts vom Sten Juni 1735., abgeänderte, sowohl für die unmittelbaren, als für die 
aus den Kreielanden zum Appellationgerichte devoloirten Sachen vorgeschriebene Sportel- 
tare einer Revision unterwerfen und an deren Stakt eine verbesserte Taxardnung einfüh- 
ren zu lassen. Diese leteere ist nach der von Sr. Königl. Majestäc ertheileen Approba- 
tion, mittelst Canzlelanschlags vom 2 8sten März 1818., bekanne gemache und bereits 
bisber befolgt worden. 
Nachdem jedoch durch das Mandat vom 13ten März 1822. der vorige Geschäfts- 
kreis des Appellationgerichtes, so viel die Cognition über die Annahme und Rejection der 
in Civilsachen, wider die bei erbländischen Unrerinstanzen publicirten Rechtssprüche, einge- 
wendeten Appellationen, sowohl dle Competenz in unmittelbaren Sachen betriffe, verschie- 
dentlich verändert worden, so hat es die Nothwendigkeic erfordere, die vorerwähnte revi- 
dirte Appellation-Gerichts-Sportel-Tape hiernach einzurichten und zu ergänzen. Nicht 
weniger ist, im Bezug auf die aus dem Markgrafthume Oberlausiß an das Appellatlonge- 
richt gelangenden Sachen, die Entwerfung und Bekanntmachung einer auch hierinnen zu 
Gesetzsammlung 1825. ( 10 )
	        
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