Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

(123) 
  
A. 
Um weniger Bemiteeleen Gelegenheit zu verschaffen, ibre Ersparnisse auch im Einzel- 
nen sicher und nußbar anzulegen, und sich so ein kleines Capical zu irgend einer Unterneh- 
mung oder für künftige Norhfälle zu sammeln, soll auch in teipzig, nach dem Vorgange 
andrer Städte, mie allerhöchster landesherrlicher Genehmigung, eine 
Sparcasse 
errichtet werden. 
C. 1. 
Diese Casse wird von dem Stademagistrake garantiré, und stehe unter dessen Direction, 
die er zunächst durch einen oder mehrere Depu-irke seines Mittels besorgen läße. 
". 2. 
Das Expedieionpersonale bei dieser Anstale wird von dem Magistrate gewähle und 
verpflichtet. Für jetze ist das bei dem teihhause angestellee Personale dazu mie bestimme. 
h. 3. 
Die Expedition der Arstalt ist im hiesigen Georgenhause, und ist allezeit Mittwochs 
und Sonnabends, mit Ausschluß der Feiertage, Vormitkags von 3 bis 12, und Nach- 
mittags von 2 bis 0 Uhr geöffnet. 
. 4. 
Die Sparcasse nimme in der Regel alle Einlagen von ache Groschen bis zu 
funfzig Thalern an. Ob nach Befinden auch größere, auf einmal dargeborene, Sum- 
men in einzelnen Fällen angenommen werden sollen, hänge von dem Ermessen des Raths- 
deputirten ab, der auch darüber urtheilt, ob vielleicht gegen die Annahme einer oder der 
andern Einlage überhaupt ein Bedenken vorhanden seyn könnte. 
. 5. 
Dem Einleger wird, zu seiner Sicherheit, ein mit einer Nummer versehenes Buch zu- 
gestelle, welches von dem Buchhalter und Cassirer unterzeichnet und von dem Rathsdepu- 
tirten signirt ist. In diesem Buche wird die Summe und der Tag der Einlage angemerke. 
Auf Verlangen kann auch der Name des Einlegers beigeschrieben werden. 
( 22° )
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.