Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 20 ) 
3.) In Polizeisachen: 
Die weltliche Polizeibehörde mag gegen karbolische Geistliche durch behindernde Maß- 
regeln einschreiten, auch mit der Arrekur verfahren, wenn ein sofortiges Eingreifen der po- 
lizeilichen Gewale gegen sie, wegen der auf dem Werzuge haftenden Gefahr, erforderlich wird; 
es ist jedoch der Arrekirke nachher sofort dem katholisch-geistlichen Consistorio, Behufs weitern 
Verfahrens gegen ihn, zu uͤberliefern. 
. 20. 
Von dem Ge- 
Katholische Schullehrer und niedere, bei dem katholischen Cultus angestellte Kirchendie- 
richtsstande der 
katholischen ner haben nur in Beziehung auf ihre Amesverrichtungen; Todtengräber, Hospitalverwalcer 
Schulehre u. und Hospitalleute nur in Ansehung der die Disciplin und die Verfassung der Institute an- 
1 —- gehenden Sachen, einen privilegirken persönlichen Gerichtsstand vor dem katholisch geistlichen 
Gerichte. 
S. 30. 
Gerichtsstand 
dei Fpappikeien Die bei katholischen Geistlichen in Diensten stehenden Personen sind demselben niche 
der katholischen unterworfen. 
Geistlichen. ß. 31. 
Von den Vor- Wenn gegen die i v n6r Wi- . .. 
Mungmgegm ggdimCrcminaloderPolczetSachenvondemkakholtschenConsistonu 
urthisilemcrpsesendieseinerGekkchksbakkeitUnterworfenenPersonenpublicirtenUrtheloderDecisaVok 
minal= und Po= stellungen einkommen, so soll die nöthige anderweite Entscheidung jedesmal von einem Di- 
lizei-Sachen. casterio hiesiger Lande eingeholc werden. 
J. 32. 
eer Eaa Alle Glaubens= und Gewissens-Sachen, welche katholische Glaubensgenossen angehen; 
geistliche vor alle religi 1! ie z ören; 
*’ -chervor re gioͤse Hand ungen, die zum katholischen Cultus gehoͤren; 
gehoͤren? Sach die katholische Kirchendisciplin und den katholischen Religionsunterricht betreffende 
Sachen; 
gehoͤren als rein geistliche Sachen ausschliessend zur Competenz des katholisch-geistlichen 
Counsistorii. 
ß. 33. 
—— Die Untersuchung und Bestrafung von Excessen, welche in katholischen Kirchen waͤh— 
ahren bei Stoͤ- d d dienstli „ 
rungen des öf= rend der gottesdienstlichen Handlungen vorfallen, sind zwar zur Competenz des katholischen 
fentlichen Got-Consistorl zu ziehen; es hat jedoch dieses die Enescheidung darüber in letzter Instanz, 
tesdienhrs. ausgenommen, wenn der Ercedene ein katholischer Geistlicher seyn sollte, der landesherrli- 
chen Appellationsbehörde anheim zu stellen.
	        
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