Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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Art.  17.

Diesenigen  Fabrikate  des  Königreichs  Sachsen,  welche  durch  einen  darauf  angebrachten
Sctempel,  oder  sonst  auf  eine,  nach  dem  Ermessen  der  Regiebeamten,  gungende  Weise,  als
inländische  Fabrikate  nachgewiesen  sind,  und  aus  den  contrahirenden  Sraaten  wieder  nach
dem  Königreiche  Sachsen  zurückgebracht  werden,  sollen  fortwährend  als  inländisch  behandelt
und  daher  niche  nur  grenzaccisfrei  gelassen,  sondern  auch  bei  dem  Verkaufe  nur  mit  den
inländischen  General-Consumtions-Accis-Sätzen  belegt  werden.

Art.  18.

Die  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseitig,  wenn  ihre  Unterthanen  sich  eines  Miß.-brauchs,
  oder  gar  einer  Verfälschung  der  Certificate  schuldig  machen,  diese  Vergehen,  so
bald  sie  zu  ihrer  Wissenschaft  gelangen,  auch  ohne  vorherige  Regquisition,  zu  untersuchen
und  nach  den  Gesetzen  ihres  Landes  zu  bestrafen.

Art.  10.

Die  Dauer  dieses  besondern  Vertrags  wird  vorerst,  gleich  dem  über  den  allgemeinen
Handelsverein  am  2  Aten  dieses  Monats  geschlossenen  Vertrage,  bis  zum  3  Illen  December
1834  festgesetzt.

Art.  20.

Der  gegenwaͤrtige  Vertrag  soll  sofort  nach  dem  Eingange  aller  Genehmigungsurkunden
zu  dem  im  vorstehenden  Artikel  genannten  allgemeinen  Vertrag  ratificiet  und  die  Ratifica—
tionen  sollen  baldmoͤglichst  ausgewechselt  werden.

Urkundlich  ist  dieser  Vertrag  von  saͤmmtlichen  Bevollmaͤchtigten  unterzeichnet  und  besiegelt
  worden.

So  geschehen  Cassel,  am  Neun  und  Zwanzigsten  September  Eintausend  Achthundert  Acht
und  Zwanzig.

Hans  Georg  von  Carlowißz.  (19  Carl  Friedrich  Anton  von  Conta,
für  mich  und  für  den  Herrn  wirklichen
geheimen  Rath,  D.  Schweitzer.

Dietrich  Freiherr  von  Stein.  —*  Ernst  Braun,  für  mich
und  den  Herrn  wirklichen  gebeimen  Rath
Freiherrn  von  Carlowitz.

Carl  Johann  Heinrich  Ernst  (19  Christian  Wilhelm  Schwars.
Edler  von  Braun.

2  Gustav  Adolph  von  Strauch.