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23.) Generalverordnung des Ober-Steuer-Collegü,
die Bezahlung der in Steuersachen erwachsenden Kosten betreffend;
vom z0sten Maͤrz 1831.
Wagn, An ton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ac. x.
und
J Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc.
finden für nöthig, die Grundsätze näher zu bestimmen, in welchen Faͤllen die in Steuer-
sachen erwachsenden Kosten, Insoweit solche überhaupt gefordert werden können, aus dem
Steuer-Acrario, oder von den Betbeiligeen berichtigt werden sollen, und sehen demnach
Folgendes fest:
A.
Aus dem Steuer-Aerario sollen die Kosten übereragen werden:
a) wegen Ferkigung eines neuen Flurbuchs und Sceuercatasters,
b) wegen Besteuerung eines steuerfreien Grundstücks,
c) wegen der Erörterungen, die über die Gültigkeic oder Unwirksamkeit eines, der
Steuerfreiheit halber, erlangten Priviletzi, Concession 2c. nach Maßgabe des Mandats
vom 24. März 1810. ad Ouaest I. anzustellen sind,
d) wegen der Erörkerungen, die über Unrichtigkeicen und Prägravationen in Sceuern
im Allgemeinen und Einzelner vorzunehmen sind; in dergleichen Beschwerdesachen Ein-
zelner aber nur in dem Falle, wenn die Beschwerden gegründet befunden werden,
ct) wegen der Erörterungen über die Thunlichkeic der Aufziehung ungangbarer Steuern,
1) für Revisionen des Cassen= und Rechnungswesens der Einnahmebehörden, insofern
dasselbe in Ordnung gefunden worden und sich nicht Unrichtigkeiten oder Vernachlässigungen
ergeben haben,
g) fuͤr Erörterungen im Bezug auf Reclamationen gegen bestimmte Tranksteuer = 1##
insofern sich nicht das Anführen der Reclamanten als wahrheitswidrig dargestelle har,
) für die, wegen muthmaßlicher Trank= und Malz. Steuer-, auch Stempel-Impost-
Hincerziehungen angestellten Untersuchungen, dafern die Angeschuldigten freigesprochen werden.
B.
In allen andern, vorstehend unter A. a — h. niche ausdrücklich genannken Fällen, sind
die Kosten von den Privaten oder Betheiligten zu übertragen, und zwar namentlich auch
in allen den Sachen,