Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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26.) Verordnung an das Ober-Steuer-Collegium, 
den Stempel von Auctionen und Subhastationen betreffend; 
vom 11ten April 1831. 
Ihro Konigl. Majestaät und des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit haben, 
auf den von den getreuen Ständen, beim vorjährigen Landcage, ad Intercessionale ge- 
nerasc 54. geschehenen Antrag, genehmiget, daß die wegen der Subhastationen zu 
erlegende, in dem zum Mandate vom 1 1ten Januar 1819. gehörigen Tarif dub verb. 
„ Auction und Subhastation“ bestimmte Stempelabgabe folgendergestalt ermäßigt 
werde, 
wenn der Betrag der Licitationssumme, ohne Abzug der diesfallsigen Kosten, 
die Summe von 100 Thalern —. — . niche übersteigg. —= 2 gr. 
wenn er über 100 Thaler —. —, steigk, von jedem Hundert — 2 — 
wobei das neue Hundert für voll gerechnet wird, wenn dessen Hälfte überstie- 
gen ist, 
  
  
dagegen es binsichtlich der Auctionen bei den in gedachtem Tarif enthaltenen An- 
satzen bewenden soll. # 
Dem Koniglichen Ober-Steuer-Collegio wird solches hierdurch, in Erläuterung ob- 
gedachten Mandats, auf dessen unterm 181ien November vorigen Jahres erstatteren Be- 
richt, zur Nachachrung bekanne gemacht. 
Dresden, den 1 len April 1331. 
Königl. Sächsischer Geheimer Rath. 
Nostitz und Jänckendorf. 
ID. Johann Daniel Merbach.