(89 v
26.) Verordnung an das Ober-Steuer-Collegium,
den Stempel von Auctionen und Subhastationen betreffend;
vom 11ten April 1831.
Ihro Konigl. Majestaät und des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit haben,
auf den von den getreuen Ständen, beim vorjährigen Landcage, ad Intercessionale ge-
nerasc 54. geschehenen Antrag, genehmiget, daß die wegen der Subhastationen zu
erlegende, in dem zum Mandate vom 1 1ten Januar 1819. gehörigen Tarif dub verb.
„ Auction und Subhastation“ bestimmte Stempelabgabe folgendergestalt ermäßigt
werde,
wenn der Betrag der Licitationssumme, ohne Abzug der diesfallsigen Kosten,
die Summe von 100 Thalern —. — . niche übersteigg. —= 2 gr.
wenn er über 100 Thaler —. —, steigk, von jedem Hundert — 2 —
wobei das neue Hundert für voll gerechnet wird, wenn dessen Hälfte überstie-
gen ist,
dagegen es binsichtlich der Auctionen bei den in gedachtem Tarif enthaltenen An-
satzen bewenden soll. #
Dem Koniglichen Ober-Steuer-Collegio wird solches hierdurch, in Erläuterung ob-
gedachten Mandats, auf dessen unterm 181ien November vorigen Jahres erstatteren Be-
richt, zur Nachachrung bekanne gemacht.
Dresden, den 1 len April 1331.
Königl. Sächsischer Geheimer Rath.
Nostitz und Jänckendorf.
ID. Johann Daniel Merbach.