Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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ken, der Verstorbenen, Anmerkungen. Diese Tabelle ist von drei zu drei Tagen an den 
Ameshaupemann und von diesem sofort an die Immediat -Commission einzusenden. 
8 10. 
Sobald sich die ersten Spuren der Cholera zeigen, haben die Einwohner alle gifrfangende Einpacken gist- 
Scoffe aus den Wohnstuben zu entfernen, um auf solche Weise eines Theils dem Conta- g““ 
gium so viel als möglich diejenigen Gegenstände, an denen es haften könnte, zu entziehen 
und andern Theils deren nachherige Reinigung unnöthlg zu machen. Dergleichen Gegen- 
stände sind erst nach dem gänzlichen Verschwinden der Krankheit wieder in Gebrauch zu 
nehmen, wobei jedoch, ob solche vorher der Reinigung zu unterwerfen, von dem Arzce zu 
bestimmen ist. 
G. 11. 
Die Hospitäler sind mit allem Erforderlichen zu versehen, wobei auf die Bevölkerung Eineichtung 
des Octes und die danach anzunehmende Zahl der einer solchen Hospikalverpflegung bedürf= von esrita- 
tigen Personen Ruͤcksicht zu nehmen ist. Zu diesem Behufe ist den Communen, ohne daß « 
es vorheriger Berichtserstattung bedarf, die Aufnahme von Kapitalien zu gestatten. 
d. 12. 
Zugleich sind für diese Hospitäler die erforderlichen Aerzte, so wie das nöchige Ver- veerstuue der= 
waltungspersonal und eine Hinreichende Anzahl von Aufwärtern und Krankenwärtern anzu= selben. 
stellen. 
- 
Ee bleibe einem jeden Erkrankten überlassen, ob er in seiner Behaufung und Familie Für welche 
verbleiben will. Dagegen sind Diejenigen, welchen in ihren Wirthschaften niche die nöthige une le- 
Abwartung und Verpflegung gewährt werden kann, oder deren Wohnung zu beschränkt ist, « 
als daß die erforderliche Reinlichkeit darin beobachtet und die noͤthige Absonderung der Kran- 
ken bewerkstelliget werden könnte, so wie Diejenigen, welche es selbst wünschen, in die Hos- 
pitäler ausfzunehmen. 
Die Hauskranken können sich zwar ihren eigenen Arzk wählen; es stehe jedoch dem 
Commissions-Arzte bei diesen in ihren Wohnungen bleibenden Kranken die polizeiliche 
Aussiche zu. 
Die Wahl der Krankenwärter für die Hauskeanken bleibe ebenfalls den einzelnen Be- 
wohnern überlassen. Die Commission hat jedoch im Voraus möglichst geeignete Personen 
zu ermitteln, die den Kranken, auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten, zugewiesen werden 
können. 
5. 14. 
Dafüc, daß die in der Beilage sub A. benannten Arzneien überall verräthig seien, rur 
haben an den Orten, wo keine Apotheken besindlich, die Commissionen Sorge zutragen.
	        
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