Gesettzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
29.
47.) Verordnung der Landesregierung,
den Unterschied zwischen Lehnsstaͤmmen und anderen Geldsummen, welche einer
lehnsrechtlichen Succession unterworfen sind, aber nicht zu Lehn gereicht wer—
den, und die auch bei letzteren Statt findenden Obliegenheiten der succes—
sionsberechtigten Descendenten betreffend;
vom 6ten Juli 1831.
C. ist eine Verschiedenbeit der Meinungen über die Frage wahrzunehmen gewesen: in
wiefern die in den hierländischen Gesehen, namentlich in der 4 7 sten Consticution des 2ten
Theils vom Jahre 1572, und im Torgauer Ausschreiben vom Jahre 1583, Tit. „wel-
chergestalt die Agnaten 2c.“ begründete Regel, nach welcher die von einem Adscendenten
geschehenen Verfügungen über das Lehn, von seinen Descendencen, wenn sie auch seine
Erben nicht werden, anzuerkennen sind, blos auf eigentliche Lehnsstämme, oder auch auf
Lehnsquanta und andere Geldsummen Anwendung finde, in welche, ohne daß sie wirk-
lich Lehn sind, nach lehnsrechtlichen Grundsähen succedirt wird?
Die aus dieser Verschiedenheit der Ansicht entstehende Unsicherheit des Reches kann
um so nachtheiliger werden, als mit den Worten: Lehnsstamm, Lehnsquancum und andern
für obgedachte Geldsummen vorkeommenden Benenmungen zuweilen verschiedenareige Be-
griffe verbunden werden.
Es wird daher hiermit Folgendes verordnek:
1.
Da die, in dem §. 14 des 1sten Titels des Lehnsmandats, vom 3 Osten April 1764,
bezeichneten eigentlichen Lehnsstämme, das beißk, solche Geldquanta, welche von
Gesetzsammlung 1831. (35)