Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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einem Lehnsherrn als lehn wirklich verliehen werden, unbezweifelt als wirk- 
liche Lehne zu betrachten sind; so kann auch den Descendenten ein stärkeres Reche daran 
nicht zukommen, als an solchen Lehnen, die nicht in Gelde, sondern in andern Gegenstän- 
den, und namentlich in Immobilien bestehen, und es hat daher dabei sein Bewenden, daß, 
wie auch zeither schon von den Dicasterlen übereinstimmend angenommen worden ist, die 
von einem Adscendenten geschehenen Verfügungen über dergleichen eigentliche Lehnsstämme, 
von seinen Descendenten, wenn sie auch selne Erben nicht werden, anzuerkennen sind. 
2. 
Es sollen aber auch solche Geldsummen, welche nicht von einem Lehnsherrn wirklich 
als Lehn verliehen werden, sondern blos unter den Paciscenten und deren 
Descendenten, oder vermöge letztwilliger Versügung, unter den darin mit dergleichen 
Quants bedachten Personen und deren Descendenten, der Succession halber als 
Lehn zu betrachten sind, sie mögen nun unter der Benennung von Lehnsportion, 
Lehnsquantum, Reversquancum, oder, im uneigentlichen Sinne, ebenfalls als Lehnsstamm, 
oder uncer irgend einer andern Benennung vorkommen, in der im Eingange gedacheen Be- 
ziehung nicht nach den Grundsätzen von Familien-Fideicommissen, sondern wie die 
wirklichen tehnsstämme beurtheilt werden. 
Ooschon hiernächst die Frage: ob eine Geldsumme die Eigenschaft eines wirklichen 
Lehnsstammes (Geldlehns) habe, oder an sich zwar Allod sei und nur unter den Interessen- 
ten nach lehnsrechtlichen Grundsätzen darein succedirt werde, oder ob sie auch unter diesen 
als reines Allod zu betrachten sei? niche blos aus der Benennung derselben beurtheilt wer- 
den kann, sondern diese Frage, in vorkommenden Fällen, mie Berücksichtigung der vorliegen- 
den vertragsmäßigen, oder letztwilligen Bestimmungen, oder der sonst einschlagenden Um- 
stände zu entscheiden ist; so sind doch, zu Vermeidung von Begriffsverwechselungen, bin- 
künftig vorzugsweise die, in dem obgedachten §I. 14 des Lehnsmandats erwähnten wirklichen 
Lehnsstämme, als solche, in Rechtssprüchen und andern öffentlichen Acten zu benennen; 
und es haben daher iysbesondere auch die Dicasterien bei andern Geldsummen, so nicht 
wirklich Lehn sind, sich der Benennung derselben als Lehnsstämme zu enthalten. 
Dresden, den Gten Juli 1831. 
Königlich Sccchsische Landesregierung. 
von Könneritz. 
Christian Lebrecht Noßky, 8
	        
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