Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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F. 1. 
Wegen derjenigen Wachen, welche entweder von ganzen Ortschaften, oder einzelnen 
Bewohnern derselben, sowohl an der Landesgrenze, als auch zu Absperrung eines inner- 
balb des Landes gelegenen ganzen Bezirks, geleistes werden, namentlich auch wegen der, 
in Gemäßheic der Generalverordnung vom 10ten Juni 1831. S. IV. bestellten Wäch- 
ter, soll, von Publication des gegenwärtigen Mandats an, eine Vergütung aus Lan- 
descassen erfolgen. 
G. 2. 
Sie wird auf vier Groschen fuͤr jede 24stuͤndige Wache festgesetzt. 
sJ. 3. 
Dagegen findet eine solche Verguͤtung nicht Statt, wenn bei dem Ausbruche der Krank. 
heit in einem Orte, in dlesem selbst, oder gegen diesen Ork, von den benachbarten Com- 
munen Wachdienste nöthig werden, indem solche zunächst zum Besten der einzelnen Com- 
munen gereichen, und daher auch blos von diesen der erwanige Kostenaufwand, insofern 
die Wache niche von der Commun selbst, sondern durch Lohnwächeer geschieht, zu be- 
streicen ist. 
Wir behalten Uns aber vor, in Fällen, wo die Cernirung eines einzelnen Orts auf 
längere Dauer sich nothwendig macht, die hierbei von den umliegenden Communen gelei- 
steten Wachdienste, nach Befinden, ebenfalls vergüten zu lassen. 
9. 4. 
Die nach §. 1 und 2 zu gewährenden Vergücungen sollen, gegen eine von dem beeref- 
fenden Amtshaupemanne autorisirte Bescheinigung der Obrigkei, in deren Bezirke Mann- 
schaften zur Bewachung gestellt werden, aus derjenigen Casse ausgezahle werden, welche zu 
diesem Behufe dem Amtshauptmanne von der obern Behörde benanne worden ist. 
ß. 5. 
Die Amtshauptleute und Obrigkeiten haben an den Punkeen, wo, in der §. 1 bezeich- 
neten Maße, Uncerthanenwachen angeordnet sind, sich so viel als möglich durch eigne Wahr- 
nehmung davon zu unterrichten, daß die zum Wachdienste erforderlichen Mannschaften wirk- 
lich gestellt, auch dle Wachen gehörig und dem Zwecke entsprechend geleistet und dabel 
Nachläßigkeiten und sonstige Ungebührnisse verhücet werden. 
Mit specieller Rücksicht hierauf sind die betreffenden Ortschaften und Bezirke insonder- 
beit von der Jägerei, den Gensd'armen, den Local-Gerichtspersonen, den Gürerbeschau- 
ern, in Gegenden, wo zugleich Militair aufgestelle ist, vorzugsweise durch letteres fleißig
	        
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