(180 )
entsprochen worden ist; sowle in Erwaͤgung, daß die in der Gesindeordnung vom 16ten
November 1769. Tit. II. aufgestellten Bestimmungen uͤber die Lohntaxe, den gewuͤnschten
Vortheil nicht gehabt haben und den dermaligen Preißen nicht mehr angemessen erscheinen,
Folgendes zu verordnen, Uns bewogen gefunden haben, und daher hierdurch verordnen:
C. 1.
Der gewoͤhnliche jaͤhrliche Dienstwechsel des freien landwirthschaftlichen Dienstgesindes
soll kuͤnftighin ebenso, wie solches in Unserm, die Bekanntmachung allgemeiner Rechts—
grundsaͤtze uͤber Frohn- und Dienst-Sachen betreffenden Mandate vom 13ten August 1830.
6. 60. im Bezug auf das Zwanggesinde bereits verordnet worden, nur zu Neujahr
Statt finden.
. 2.
Ausgenommen davon sind
1) die Schafmeister und Schafknechte, für welche der Zeitpunkt des Dienstwech-
sels hierdurch auf Johannis festgesetzt wird, und
2) die Winzer, in Ansehung welcher es bei der Verordnung der Landesregierung
vom 101#en August 1818., wodurch der erste März als Zeitpunkt des ge-
wöhnlichen Dienstwechsels derselben bestimme ist, bewendec.
. 3.
Ist in den zur Zeit der Publication dieses Mandaks für das laufende oder für die
sfolgenden Jahre geschlossenen Miecthverträgen eine andere An- und Abzugszeit ausdrücklich
bestimme, so bewendet es bei derselben, sofern niche beide Theile über eine Abänderung
sich einverstehen; jedoch soll bei ausdrücklicher oder stillschweigender Verläángerung solcher
Verträge die gesetzlich bestimmte Abzugszeit eintreten.
F. 4.
Die in der Gesindeordnung vom 1 6ten November 1769. Tit. II. fuͤr das landwirth-
schaftliche Gesinde und die Tageloͤhnerarbeit festgestellten Lohnsaͤtze, nebst den darauf Be-
zug habenden Bestimmungen, sind aufgehoben und außer Kraft gesetzt.