Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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desmal niche nur die Art und Weise, wie der Inhaber sich legitimirt hat, sondern auch die 
Dauer seines Aufenthalts an dem Orte der Ausstellung und der letzte vorherige Aufenthalts- 
ork auf dem Scheine genau anzugeben. 
4. 
An den Orten, wo die Polizeiobrigkeit nicht wohnhaft ist, sind die Lokalgerichtsperso— 
nen ermaͤchtiget, zu Reisen nicht uͤber fuͤnf Meilen im Inlande Legitimationskarten zu 
ertheilen; es haben aber solche blos innerhalb dieser Entfernung, von dem Orte der Ausstel- 
HNlung an gerechnet, Guͤltigkeit. 
5. 
Den Reisenden liegk ob, in jedem Nachcquartiere die bei sich führenden Legitimations- 
Karten, bei Vermeidung, daß außerdem auf dieselben keine Rücksicht genommen wird, 
visiren zu lassen. Eben so muß die Visirung der Pässe in jedem Nachtquartiere erfolgen. 
An Orten, wo die Polizeiobrigkeic nicht wohnhafe ist, kann das Visiren durch die Ge- 
richtspersonen geschehen. 
6. 
Weder für die Ausstellung der Legicimationskarken, noch für das Visiren dersel- 
ben, darf irgend eklwas an Kosten gefordere werden. 
7. 
Von der Verpflichtung, besondere Legitimationskarten bei sich zu führen, sind al- 
lein die auf ODienstreisen begriffenen Militairpersonen, welche sich deshalb durch ihre 
Dienstordre auszuweisen vermögen, so wie die Gendarmen, ausgenommen. 
8. 
Soviel dagegen die oͤffentlichen Beamten und Diener, ingleichen solche Personen be— 
trifft, die in ihrem Berufe öftere und zuweilen schleunige Reisen zu unternehmen genöthi- 
ger sind, als Geistliche, Advocaten, Aerzte, Geburtshelfer, Hebammen; so soll zwar bei 
diesen die §. 1. angeordnete Bescheinigung ebenfalls niche erforderlich seyn; es müssen aber 
dieselben sich mic einem von ihrer vorgesehten Behörde, oder von der ordentlichen Polizei- 
Obrigkeit ihres Wohnorts auszustellenden Zeugnisse, das sie wegen ihres Amtes oder Be- 
rufes und zu den in solchem vorzunehmenden Reisen gebörig legitimiret, versehen und 
zu dessen Vorzeigung zu jeder Zeit bereit seyn. 
9. 
In Ansehung der Wiktualienhändler und Boken, welche an gewissen Tagen zwischen 
bestimmten Orten zu verkehren haben, wird von den vorstehenden Vorschriften eine Aus- 
nahme in sofern gestactec, als denselben die Legitimationskarte für diesen regelmäßigen 
Verkehr jedesmal auf die Dauer einer- bis zwei Wochen ausgestellt werden mag. Des- 
gleichen verkritt bel den im Inlande wandernden inländischen Handwerksgesellen die Seelle 
der Legitimationskarte das Wanderbuch, mic der Bestimmung jedoch, daß rücksichtlich 
dieser, wie jener Reisenden die Anordnung wegen des Visirens, 9. 5., ihre volle Anwen- 
dung behält.
	        
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