Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

Gebuͤhrenfrei. 
— 
Legitimationskarte, 
gültig nur für die Dauer der unten bemerkten Reise. 
  
wird zu der Reise, welche d selbe, um 
. ... vwon hier uͤber .. 
nach . und von da nach 
zurück innerhalb der nächsten 
machen, undg 
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„. unereken will, in Gemssheit der 
Verordnung vom 13en August 1831., zum Ausweis über den guten 
Gesundbeitszustand 
Heimath die gegenwärtige Legicimationskarke bierdurch ereheile. 
Gegeben zu 
½□ 
Anmerkungen: 
1.) Diese Karte ist in jedem Nachtquartiere zu visiren. 
Uncerschrife. 
2.) Wenn der Inhaber derselben sie einem Andern giebt, um ihm dadurch zu seinem 
Fortkommen zu verhelfen, so verfällt er in eine Strafe von acht Tagen bis zu vier 
Wochen Gefängniß.
	        
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