Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(203 ) 
e 1 
für Thiere. 
Gesundheitszustand des Orts, von — — — 
welchem sie kommen. 
iixi.xe.———.n*G*„!([—J—m—N . 
s vonerAa-enenr- * 
werden. lera im Ortesam Orte mehr „ 
vorgekommen vorgekommen Entsernung, worden ist. 
ist. ist. als 10Meilen, 
genaͤhert. 
I 
i » » 
Namensunterschrift eines angestellten Arztes. 
Dessen Amtssiegel. 
un gen. 
A.) Die Führer und Treiber der Thiere müssen, im Fall sie selbst die Thiere in dem dießseitigen 
Gebiete weiter führen wollen, mit besondern Gesundheitspässen versehen seyn, widrigenfalls die- 
selben der vollen Contumaz-Zeit unterliegen würden. 
5.) Müssen sich dieselben durch hierunter zu setzende eigenhändige Namensunterschrift verpflichten, 
wenn sie auf ihrer Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder Sachen in Berührung 
gekommen seyn sollten, dieß an der Grenz-Zolleinnahme anzuzeigen. 
Unterschrift des Führers der Thiere. 
Gesetzsammlung 1831. 
( 42)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.