Anmerkung.
Hoͤchster Anordnung zufolge, wird hierdurch wiederholt bekannt gemacht, daß Erganzungen angeblich nicht
eingegangner Stücke der Gesetzsammlung künftig nicht Seatt finden können, wenn dergleichen Defecte nicht
spätestens sechs Wochen nach dem sedesmaligen, in der keipziger Zeitung angekündigten Erscheinen
eines Stückes, der unterzeichneten Redaction angezeigt worden sind. Nach Verlauf dieses Termins hat man
sich einzig an die hiesige Königliche Hofbuchdruckerei zu wenden.
Dresden, am Züsten December 1831.
Redaction der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.