Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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C. 23. 
Allen in dieser Generalverordnung enthalkenen Bestimmungen sind auch die Posten 
ohne Unterschied unterworfen. Nähere Bestimmung hierüber wird durch das Oberpost- 
Ame erfolgen. 
Sämmelichen Civil= und Militalr-, Provinzial- und Orks. Polizei-, ingleichen Grenz. 
Behörden, so wie überhaupe allen dabei Beeheiligeen, wird daher solches Alles zur Nach- 
richt und Nachachtung durch gegenwärtige Generalverordnung, welche, nach Maßgabe des 
Generalis vom 13cen Juli 1796. und des Mandaks vom Dien März 1818, zu publl- 
ciren ist, bekanne gemache. 
Dresden, den 6ken September 1831. 
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera 
verordnete Immediat-Commission. 
J. T. J. von Könneritz. 
H. L. Hausmam, S8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 10ten September 1831.
	        
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