Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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abhängige Umformung der seitherigen. obern tandesbehörden betriffe, so wird hierzu unverzüglich 
verschritcen und bierbei, mie glelcher Räcksiche auf den ungestäörten Forkgang der laufenden Ge- 
schäfte und die Ausführung der Grundsäße der Verfassung, die Reorganisation der Behörden 
nach und nach ins Werk gesetzt werden, bis dahin aber, wo die vorgedachte Ministerial-Ein- 
richtung zur Ausführung gelangk, wird die in der neuen Verfassung begründete ministerielle Ver- 
antwortlichkeit den, nach dem immittelst fortbestehenden Geschäftsgange, Unsere Besehle contrasig- 
nirenden Kabinets-Ministern zufallen. Wir werden auch, sobald die dazu nöthigen Worarbeicen 
gesammelt seyn werden, die Einberufung der neuen Stände veranstalten. 
Bis mit den leßztern, nach den Vorschriften der Verfassungsurkunde, über die künftige Auf. 
bringung der Staatsbedürfnisse Vereinigung gelroffen seyn wird, bleiben die beim vorigen Land- 
tage von der getreuen Landschaft unterm 1 9ten und 2 2ten Junl 1830 erfolgee, durch Decret vom 
Sten Juli desselben Jahres acceptirte, und bis zum 3 1 ten December 1833 reichende Landesbewillig- 
ung, das darnach unterm 2 7’ sten September erstgedachten Jahres erlassene Sceuerausschreiben und 
die darauf gegründete Zahlungsordnung der Steuercassen bel Kräften, letztere jedoch mit Aus- 
nahme derjenigen Zahlungen und Ab= und Zurechnungen zwischen den zeither fiscalischen und 
den Seeuercassen, welche durch den mit dem 1en Jannar 1832 anhebenden Abterag der Cioil= 
liste, so wie durch die nach I. 19. der Verfassungsurkunde eintretende Vereinigung beider zeit- 
ber getrennten Fonds zu Einer allgemeinen Staatscasse in Wegfall kommen werden. 
Da auch die Garantie und der Credic der landschaftlichen Schulden mie auf dem ununter- 
brochenen Forrbestehen ständischer Mitwirkung bei der Verwaltung der Steuer-Credic= Casse be- 
ruhet, so haben Wir den getreuen alterbländischen Ständen im Decrete vom 1 5en August dieses 
Jahres bereits Unsere Intention zu erkennen gegeben, daß die bieher zu gedachter Casse verord- 
nete landschaftliche Depucation so lange in ihrer verfassungsmäßigen Wirksamkeic verbleiben möge, 
bis sie ihren Auftrag in die Hände des nach §. 107. der Verfassungsurkunde von den einzu- 
berovfenden neuen Ständen zur Verwaltung der Staatsschulden= Casse zu erwählenden Ausschusses 
wird niederlegen können, und Wir bestärigen daher, zugleich in Genehmigung der von den alt- 
erbländischen getreuen Ständen unterm 3 lsten August eingereichten Erklärung, Unserer Seits die 
Auerkennung ihres bis dahin noch dauernden Auftrags, so wie das Fortbestehen der zur Leitung 
der auf die Rückzahlung der vierprocentigen ständischen Anleihe Bezug habenden Angelegenheiten 
ernonnten siändischen Deputation. 
Wenn endlich von den getreuen Ständen der Antrag gestelle worden ist, die auf bisheri- 
gem verfassungsmäßigen Wege mie ihnen berathenen Gesetze ohne weitere Mitwirkung einer künf- 
ctigen Ständeversammlung ins Land ergehen zu lassen, so sind Wir, in Betracht des Uns dies- 
falls zustehenden, in dec bisherigen Verfassung unbezweifelt begründeten Rechts, geneigt, diesem 
Ancrage, soweit es als nüßlich erscheint, zu willfahren, und behalten Uns, dieses in den bisheri- 
gen Formen zu kbun, biermit ausdrücklich vor. Unter diesen Gesetzen zeichnet sich vorzüglich
	        
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