Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

Bemerkung der 
staͤndischen Be— 
williaung in den 
Abgaben= Aus- 
schreiben. 
Verfahren, 
wenn schleunige 
finanzielle Maß- 
regeln erforder- 
lich sind. 
NReservefond. 
( 264) 
desbalb ihnen geschehene Eröffnung und anderweice Berarhung, die Bewilligung in der ver- 
langten Maße wiederholt ablehnen wollten, läßt der König die Auflagen für den Sraats- 
bedaif, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereirs erreichten Zweck 
bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit, durch die oberste Staatsb hörde, mittelst 
einer in die Gesebsammlung aufzunehmenden Verordnung, noch auf ein Jahr ausschreiben 
und forterheben. In dem zu erlassenden Ausschreiben wird der besondern Natur desselben 
gedacht und Beziehung auf diesen 9. der Verfassungsurkunde genommen. Ein solches 
verlängertes Ausschreiben kann jedoch nur auf ein Jahr erlassen werden; weshalb der König 
längstens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist eine außerordentliche Ständeversammlung 
einberufen wird. Oie Bewilligung wird übrigens nur dann als abgelehnt betrachtet, wenn 
in einer der beiden Kammern mindestens zwei Drittheile der Anwesenden für die Ableh— 
nung gestimmt haben. 
¾. 104. 
Mit Ausnahme des §. 103. erwähnten Falls, soll in den Ausschreiben, welche tan- 
desabgaben betreffen, die ständische Bewilligung besonders erwähnt werden, ohne welche 
weder die Eimehmer zur Einforderung berechtigt, noch die Unrerthanen zur Entrichtung 
verbunden sind. 
6. 105. 
Obne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig gemacht werden. 
Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorhergesehenen Fällen schleunige finan- 
zielle Maßregeln erfordert werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände noth- 
wendig ist, so ist eine außererdemliche Ständeversammlung einzuberufen. 
Sollten jedoch außere Verhälknisse eine solche Einberufung durchaus unmoglich machen, 
so darf der König, unter Verantwortlichkeir der ihn hierbei berathenden Vorstände der Mi- 
nisterial-Departements, das zu Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unumgänglich 
Nötbige provisorisch verfügen, auch, erforderlichen Falls, Ausnahmsweise ein Anlebn auf- 
nehmen; es sind aber die getroffenen Maßregeln, sobald als irgend möglich, der Seände- 
versammlung, und spätestens bei dem nächsten ordentlichen #andtage vorzulegen, um deren 
verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken; auch ist selbiger über die Verwendung der 
erforderlich gewesenen Summen Nachweisung zu geben. 
S. 106. 
Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit den erforderlichen außerordenk= 
lichen Hülfsmitteln zu verseben, ist ein Reservefond zu bilden, welcher in das Budget auf- 
genommen und jedesmal bewillige wird.
	        
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