)
Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
2.
2) Publicandum
des Apostolischen Vicariates im Königreiche Sachsen,
wegen Bekanntmachung der bei demselben, dem Vicariatsgerichte und dem
katholisch-geistlichen Consistorio künftig in Anwendung zu bringenden
Sportul-Tax-Ordnungen;
vom 24ten December 1830.
D. Aposkolische Vicariat im Königreiche Sachsen bringte hierdurch die, zu Berechnung
der Gerichtsgebühren, für die, durch das Mandar vom 1 deen Februar 1827, niedergesetzten
katholisch-geistlichen Behörden, angeferrigten und sub Lit. A. B. und C. anliegenden Spor-
tultaxen zur allgemeinen Kenntniß, und verordnet dabei, wie folget:
1.
Es haben sich nach diesen resp. Sportultaxen die, bei den betreffenden katholisch-
geistlichen Behoͤrden, mit dem Verzeichnen der aufgelaufenen Gerichtsgebuͤhren und deren
Einnahme beauftragten Personen genau zu richten, und den Partheien, unter keinerlei
Vorwande, bei Vermeidung ernstlicher Ahndung, ein Mehreres, als den vorgeschriebenen
Betrag der vorkommenden Saͤtze abzufordern, oder von denselben anzunehmen.
2.
Saͤmmtliche bei den betreffenden karholisch-geistlichen Behoͤrden zu erlegende Sportuln,
Stempelgebuͤhren und Copialien, ohne Ausnahme, sind lediglich an den dazu verordneten
Sportuleinnehmer, keinesweges aber an einzelne Canzleiverwandte abzufuͤhren.
Gesetzsammlung 1831. 2 )