Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

) 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
2. 
  
2) Publicandum 
des Apostolischen Vicariates im Königreiche Sachsen, 
wegen Bekanntmachung der bei demselben, dem Vicariatsgerichte und dem 
katholisch-geistlichen Consistorio künftig in Anwendung zu bringenden 
Sportul-Tax-Ordnungen; 
vom 24ten December 1830. 
D. Aposkolische Vicariat im Königreiche Sachsen bringte hierdurch die, zu Berechnung 
der Gerichtsgebühren, für die, durch das Mandar vom 1 deen Februar 1827, niedergesetzten 
katholisch-geistlichen Behörden, angeferrigten und sub Lit. A. B. und C. anliegenden Spor- 
tultaxen zur allgemeinen Kenntniß, und verordnet dabei, wie folget: 
1. 
Es haben sich nach diesen resp. Sportultaxen die, bei den betreffenden katholisch- 
geistlichen Behoͤrden, mit dem Verzeichnen der aufgelaufenen Gerichtsgebuͤhren und deren 
Einnahme beauftragten Personen genau zu richten, und den Partheien, unter keinerlei 
Vorwande, bei Vermeidung ernstlicher Ahndung, ein Mehreres, als den vorgeschriebenen 
Betrag der vorkommenden Saͤtze abzufordern, oder von denselben anzunehmen. 
2. 
Saͤmmtliche bei den betreffenden karholisch-geistlichen Behoͤrden zu erlegende Sportuln, 
Stempelgebuͤhren und Copialien, ohne Ausnahme, sind lediglich an den dazu verordneten 
Sportuleinnehmer, keinesweges aber an einzelne Canzleiverwandte abzufuͤhren. 
Gesetzsammlung 1831. 2 )
	        
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