Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Tagen ausreichen; wobei ihnen übrigens, wenn sie leiche verpacke und der Ein- 
wirkung der äußern Lust ausgesetzt gewesen sind, der Aufenthalre in gesunden Ge- 
genden angerechnee wird. 
Doch sind sie, wenn auch dieser Aufenthale zehn Tage gedauert hak, vor dem 
Einlaße nach Sachsen, wenigstens einmal zu desinficiren. 
2.) Giftfangende Waaren, die in einer auswärtigen Contumazanstalt gelagerk haben 
und desinsicirt worden sind, auf dem Weitertransporte aber einen angesteckten, oder 
verdächtigen Ort passiren, sind zwar in der Regel der oben vorgeschriebenen Con- 
tumaz und Reinigung zu unterwersen; wenn aber ihre guke rücheige Verpackung, 
und daß sie durch den angestecklen, oder verdächtigen Ort, ohne Umladung und 
ohne tagerung, transportirt worden, glaubhaft nachgewiesen werden kann, so ge- 
nüpt eine einmalige Reinigung, oder auch Vercauschung der Emballage. 
IV. 
Das Einbringen von Lumpen, alten Kleidern zum Handel, Menschenhaaren und den 
Abgängen bei der Wollmanufaktur, an sogenannten Enden, Trümmern, Fäden, Lesegarn 
und Scheerwolle, bleibt auch sernerhin gänzlich verboten. 
V. 
Nicht giftfangende Gegenstände, ingleichen Fubrwerke und dazu gehöriges Ge- 
schirr, sind keiner Contumaz, sondern nur einer dußern Reinigung der Emballage durch Ab- 
seülen der Fässer und Kisten mit Wasser, Abreiben mit Sand und Wasser, Uiberstreichung 
mit einer Auflösung von Chlorkalk, oder kräftige Räucherung, oder auch dem Wechsel der 
Emballage zu unterwersen. 
Die Beamten haben bei der Wahl dieser verschiedenen Mitcel auf die Beschaffenheie 
der Waaren Rücksicht zu nehmen, damit dieselben nicht leiden. 
VI. 
Briese und andere Papiere sind blos zu durchräuchern und, infofern nicht bescheinige 
ist, daß sie am Orte der Absendung bereits desinficirt worden, zu durchstechen und zu 
durchräuchern. 
Geldsendungen sind, wie nicht gifefangende Waaren, blos äußerlich zu reinigen. Es 
werden jedoch die Empfänger, zu ihrer eignen Sicherheie, anermahne, die Emballage zu 
vernichten, oder abzuwaschen und das Geld vor dem Gebrauche in einer Mischung von Was- 
ser und Essig abzuspülen. 
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