VII.
Bei Reisenden, mithin auch bei Waarenfuͤhrern und Fuͤhrern von Viehtransporten,
bewendet es vorjetzt, und so lange nicht die Zulaͤnglichkeit der von auswaͤrtigen Staaten diesfalls
getroffenen mildern Maßregeln durch eine noch laͤngere Erfahrung sich bewaͤhrt hat, auch fer—
ner bei der vorgeschriebenen Contumazzeit von zwanzig und resp. zehn Tagen, je nach-
dem die Personen aus von der Cholera angesteckten oder der Infection blos verdaͤchtigen
Orten kommen.
Es wird ihnen aber der Aufenthalt in unverdaͤchtigen Orten an der Contumazzeit auch
fernerhin noch angerechnet werden.
VIII.
Bei Thieren ist zu unterscheiden zwischen glatthärigen und andern.
Bei jenen, zu welchen insonderheit Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine und Ziegen
gehoͤren, genuͤgt, wenn sie aus einem inficirten oder verdächtigen Orte kommen, einmali-
ges Schwemmen oder auch Waschen mit einer Chlorkalksolution, oder Wasser und Essig.
Andere Thiere, namentlich Schafe und Laͤmmer, sind einer zehntägigen Contumaz
ohne Unterschied zu unterwerfen und zu reinigen, wenn sie nicht kurz zuvor erst gescho-
ren sind, welchenfalls einmaliges Waschen in obiger Maße hinreicht.
Uibrigens ist auch hier der Aufenthalt in unverdaͤchtigen Gegenden von der Contumaz—
zeit abzurechnen.
KX.
Hiernächst hac die Immediat-Commission Sich bewogen gefunden, den bisher auf zehn
Meilen von einem angesteckten Orte angenommen gewesenen Umkreis der Verdächceig-
keit für alle Fälle auf drei Meilen von einem angesteckeen Orte einzuschränken.
X.
Was endlich die, wegen der Elbschifffahrt, bisher angeordnet gewesenen Maßregeln an—
langt, so sollen, in Betracht, daß die Asiatische Cholera seit dem Ausbruche in Magdeburg
nicht weiter stromaufwaͤrts vorgeruͤckt ist, und um den Verkehr auch von dieser Seite thun—
lichst zu erleichtern, im Einverstaͤndniß mit den betreffenden Koͤnigl. Preußischen Behoͤrden,
folgende Modificationen, bis auf weitere Anordnung, bestimmt werden:
1.) Allen Schiffen ohne Unterschied wird von nun an der Einlaß nach Sach—
sen gestattet, jedoch nur unter nachstehenden Bedingungen und Voraussetzungen:
a) Jedes Schiff muß nicht nur mit den im Allgemeinen vorgeschriebenen Legitimationen
(Gesundheits- und Reinheits-Paͤssen fuͤr Mannschaft und Guͤter) versehen seyn,