Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 339 )) 
C. 8. 
Derselbe ist befuge, die über elnen Gegenstand bei den Ministerial= oder andern Be= 1) Be suanise 
hoͤrden verhandelten Akten und Nachrichten zur Kenntnißnahme der Abtheilung einzufordern; dersciten. 
darf auch einzelne, zum Staatsrathe nicht gehörige Personen, unter Vorwissen und Geneh- 
migung des Praesidli, zuziehen. 
tetztere haben jedoch keine Stimme und werden nur bei einzelnen Gegenständen gehörc. 
G. 9. 
Das Pracsiclinm bestimmt, nach genommener Rücksprache mie dem Vorsibenden der e) Bestellung 
Abtheilung, ein Mieglied derselben zum Referenten im Pleno des Staarsrathes. des Referenten. 
t. 10. 
Bei schwierigern und umfänglichern Sachen kann, vor dem Vortrage der Sache, auf 7) Schriftliche 
Veranlassung des Pracsidi, ein schriftliches Gutachten der Abeheilung bei den Mitgliedern Gutachten. 
des Staatsrathes in Umlauf gesetzt, dasselbe auch, um Zeit zu gewinnen, lithographirt werden. 
". 11. 
Das Praesillium bestimmt die Zeit der Plenarsibungen, ordnek die Reihe der Vorträge 3) Function des 
und leitet die Verhandlung. Lracsidi. 
8. 12. 
Im Behinderungsfalle des Praesidii vertritt der im Range erste Minister seine Stelle. 1) Stellvertre- 
ter desselben. 
. 13. 
Nach dem Vortrage des Referenten hat der Minister der betreffenden Abtheilung das 1) Besondere 
Wort, um die nöthigen Erläuterungen zu geben und, nach Befinden, seine Gegengründe zu d — 
entwickeln. Ministers. 
F. 14. 
Kommt es zur Abstimmung, so enescheidet die Stimmenmehrheie, welche Meinung, k) Absimmung. 
als das Gutachten des Staaksrathes, zum Protocolle genommen werden soll. Doch stehr es 
auch jedem Mitgliede des Staatsrathes frei, seine abweichende Ansicht zum Protocolle zu geben. 
Bei gleichen Stimmen giebt das Praesiclium durch die seinige den Ausschlag. 
K. 45. 
Einer der bei dem Gesammt-Ministerlo angestellten Ministerialrätbe führe das Proko= 1) Protocoufüh= 
coll, welches von sämmtlichen Mitgliedern des Staaksrathes im Original zu signiren ist. fung. 
( 63“)
	        
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