Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(354 ) 
maßregeln, die strengste Abndung b„ auch, nach Befinden, zeitige oder selbst immer- 
währende Entsehzung von ihren Aemtern zu erwarten. 
Uiberdies werden solche zu Uibereragung aller, in Folge einer Vernachlässigung die- 
ser Art, bei andern Behörden entstehenden Gerichts= und andern Kosten aus eignen 
Mitteln angehalten werden. 
Hiernach haben sich Alle, die solches angehe, gebührend zu achten. 
Dresden, am 7 December 1831. 
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera 
allerhöchst verordnete Commission. 
von Wietersbeim. 
H. L. Hausmarn, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am sOten December 1831.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.