Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 52 ) 
2.) Diese Dienstleistung soll in den vier alt-erbländischen Kreisen, wie bisher, 
nach dem Magazinhufen-Fuße verrichtet und dabei eine verhältnißmäßige Anzahl Gärt- 
ner und Hüusler einer Hufe gleich geachtet, in der Oberlaufiß aber ein dem ene- 
sorechendes Verhältniß zwischen Ganzbauern, Gärtnern und Huslern beobachtet werden. 
O3.) In einem Hauptorte soll von jeder Magazinhufe, und in der Oberlausig von 
jedem Ganzbauer, zum Dienste des Schneeauswerfens, ein Mann auf zwei volle Tage, 
der Tag zu 8 Stunden gerechnet, und in einem Hülfsorte ein Mann auf einen 
vollen Tag in einem Wincer, unentgeldlich gestellet, die weikere Dienstleistung da- 
gegen auf solchen Chausseeen, von welchen Chausseegeld erhoben wird, mit sechs Pfen- 
nigen für jede wirkliche Arbeitsstunde, gegen Attestation der Straßenbau-Officianten, 
aus landesherrlichen Cassen vergütet werden. 
Diese Vergücung soll, nach den bereits vorhin den betreffenden Behörden ertheilten 
Anordnungen, von gegenwärtigem Winker an, den Uncerthanen in den Erblanden aus 
den betreffenden Rentämtern, in der Oberlausitz aber aus der Haupe-Abgaben-Casse, 
gewährt werden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenneniß gebrache. 
Dresden, am 2ten Februar 1831. 
Königl. Sächs. Geheimes Finanz-Collegium. 
Ausgegeben zu Dresden, am 21sten Februar 1831.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.