Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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baltungskosten vorschußweise zu bezahlen, welche auf dem Transporkzektel quittirt und so dem 
nächstoorliegenden Staate in Zurechnung gebrache werden, welcher hierauf bei der Auslie- 
serung den vollen Ersatz erhäle. · 
Artikel 9. 
Praͤmien bei Unterthanen, welche Deserteure und mitgenommene Pferde einliefern, erhalten folgende 
Einlieferung Praͤmie 
Deserteurs .. « 
und Serteun für einen Deserteur ohne Pferd, 8 Gulden C. M. 
menen Pferden. für elnen Deserteur mie Pferd, 16 Gulden C. M. 
sür jedes Pferd ohne Mann, 8 Gulden C. M. 
Obrigkeiten, welche einen Deserteur einliefern, erhalten keine Prämie. 
Artikel 10. 
Ein Wehreres ist Außer den Unterhaltungskosten und der Praͤmie darf nichts weiter, unter keinerlei 
nicht an tor- Vorwand, er betreffe Loͤhnung, Handgeld, Bewachungs- oder Fortschaffungs-Kosten, ge—- 
fordert werden. 
rtikel 11. 
Die Behoͤrden A 11 
sollen auf De— Allen Behoͤrden wird es zur strengen Pflicht gemacht, auf Deserteure zu wachen. 
serteure Acht 
haben. Artikel 12. 
In gleicher Wa- Alle, nach der Verfassung der Bundesstaaten, reserve-, landwehr- und uͤberhaupt militair— 
de rer pflichtigen Unterthanen, sie mögen vereidet seyn oder nicht, einberufen seyn oder niche, wel- 
Prämie, sollen che ohne obrigkeitliche Erlaubniß in die Länder, oder zu den Truppen eines andern Bundes- 
austretende mi= glirdes, sie mögen zum Bundesgebiete gehören oder nicht, ubertreten, sind der Auslieferung 
tair ichti e „rrr „ e 
tnstairpntchtiaee unterworfen, jedoch nur auf besondere Requisition der competenten Behörde. 
Neguueie Mit den Unterhaltungskosten ist es, wie bei den Deserteuren von den Truppen selbst 
Dehorde, ausge- . .. . . 
liefert werden. zu halten. Eine Prämie wird aber nicht gezahlt. 
Deserteure und Artikel 13. 
Militairpslichti- 1 
ge sollen von Be- Allen Behörden und Unterthanen der Bundesglieder ist streng zu uncersagen, Deserteure 
—l oder Milikairpflichrige, welche ihre Militairbefreiung niche hinlänglich nachweisen können, 
Bundesglieder zu Kriegeödiensten aufzunehmen, deren Aufenthale zu verheimlichen, oder dieselben, um sie 
hwenin gge etwaigen Reclamarionen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. 
iensten aufge- 
fsenen, noch Tuch ist niche zu gestatren, daß eine fremde Mache dergleichen Individuen innerhalb 
oder der Recla= der Staaten des Deutschen Bundes anwerben lasse. 
mation entzogen 
werden.
	        
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