Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zure Stück vom ½ 1841.
2 W. Jorß. les. Gesen 1
vom 30. December 1810.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz-
burg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen,
Leutenberg und Blankenburg u. s. w.
thun hiermit kund und zu wissen:
Nachdem in neuerer Zeit die Holzentwendungen und andere Frevel sowohl
in Unseren herrschaftlichen, als in den Commun= und Privat-Waldungen auf
bedenkliche Weise zugenommen haben, und der Schutz des Eigenthums in die-
ser Beziehung um so nöthiger ist, damit ein nachhaltiger Ertrag der Wal-
dungen gesichert werde, die zeitherigen diesfallsigen gesehlichen Bestimmungen
aber unzulänglich erscheinen; so verordnen Wir mit Beirath und Zustimmung
Unserer getreuen Stände in Betreff der Bestrafung der Forstvergehen für den
Umfang Unseres Fürstenthums wie folgt:
Erster Abschnitt.
Vergehey und Strafen im Allgemeinen.
8. 1.
Die in dem Gesetze enthaltenen Strafbestimmungen finden auf alle, bei 1) umfas?
den hieländischen Behörden zur Untersuchung und Bestcafung kommenden Forst-bes Geleee.
frevel, ohne daß es dabei einen Unterschied macht, ob solche in Unseren herr-
schaftlichen, oder in inländischen Commun-, Kirchen= oder Privat-Waldun-
gen, oder auch im Auslande verübt worden, völlig gleichmaßige Anwendung,
insoweit sich nicht etwa binsichtlich der im Auslande verübten Forstfrevel re-
torsionsweise anderweite, in solchen Fällen besonders anzuordnende, Maaß-
regeln nothwendig machen sollten.
Järkl. Schw. Rudolst. Gesesammlung. II. 2