Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Zure Stück vom ½ 1841. 
  
  
2 W. Jorß. les. Gesen 1 
vom 30. December 1810. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz- 
burg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, 
Leutenberg und Blankenburg u. s. w. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Nachdem in neuerer Zeit die Holzentwendungen und andere Frevel sowohl 
in Unseren herrschaftlichen, als in den Commun= und Privat-Waldungen auf 
bedenkliche Weise zugenommen haben, und der Schutz des Eigenthums in die- 
ser Beziehung um so nöthiger ist, damit ein nachhaltiger Ertrag der Wal- 
dungen gesichert werde, die zeitherigen diesfallsigen gesehlichen Bestimmungen 
aber unzulänglich erscheinen; so verordnen Wir mit Beirath und Zustimmung 
Unserer getreuen Stände in Betreff der Bestrafung der Forstvergehen für den 
Umfang Unseres Fürstenthums wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Vergehey und Strafen im Allgemeinen. 
8. 1. 
Die in dem Gesetze enthaltenen Strafbestimmungen finden auf alle, bei 1) umfas? 
den hieländischen Behörden zur Untersuchung und Bestcafung kommenden Forst-bes Geleee. 
frevel, ohne daß es dabei einen Unterschied macht, ob solche in Unseren herr- 
schaftlichen, oder in inländischen Commun-, Kirchen= oder Privat-Waldun- 
gen, oder auch im Auslande verübt worden, völlig gleichmaßige Anwendung, 
insoweit sich nicht etwa binsichtlich der im Auslande verübten Forstfrevel re- 
torsionsweise anderweite, in solchen Fällen besonders anzuordnende, Maaß- 
regeln nothwendig machen sollten. 
Järkl. Schw. Rudolst. Gesesammlung. II. 2
	        
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