296 1856.
Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien
Hansestadt Bremen andererseits heute abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen Auschlusses
Bremischer Gebietstheile an den Zollverein, sind von den Bevollmächtigten Seiner Ma-
jestät des Königs von Hannover, zugleich in Veriretung Seiner Königlichen Hoheit des
Grohherzogs von Oldenburg, und des Senates der freien Hansestadt Bremen noch die
solgenden, zunächst nur auf Verhältnisse zwischen Hannover, Oldenburg und Bremen
Bezug habenden Verabredungen unter dem Vorbehalte der Ratifiration getroffen worden.
Art. 1.
Un gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom heutigen Tage
erfolgten Anschlusse Bremischer Gebietstheile an den Zollverein auch mit denjenigen
inneren Erzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenheit der Besteuerung noch die gegen-
seitige Erhebung einer Uebergangs-Abgabe und die Anwendung besonderer Control=
Maßregeln nothwendig machen würde, sowie mit dem Salze eine völlige Freiheit des Ver-
kehrse zwischen den gedachten Bremischen Gebietstheilen und Hannover, bezüglich Olden-
burg, sowie den zollvereinten Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Be-
steuerung der inneren Erzeugnisse vereinbart ist, herzustellen, wird von Seiten der freien
Hansestadt Bremen in den in Frage slehenden Gebietstheilen eine Gleichstellung der
Besteuerung innerer Erzeugnisse mit den in Hannover, bezüglich Oldeuburg bestehenden
Besteuerungsgrundsätzen bewirkt werden.
Art. 2.
Demgemäß wird der Senat der freien Hansestadt Bremen in den gedachten Ge-
bietstheilen, was
a) den Branntwein,
b) das Bier und
c) das Salz
betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die bisher
daselbst bestandenen Verbrauchsabgaben von inländischem Branntwein und Bier auf-
hören und in den sämmtlichen anzuschließenden Gebietstheilen eine Branntwein= und
Salz.Steuer, sowie eine Uebergangsabgabe von Branntwein, außerdem aber in den
der Hannoverschen Zollverwaltung beizulegenden Gebietstheilen eine Biersleuer nach
Maßgabe der desfallsigen Königlich Hannoverschen bezüglich Großherzoglich Oldenbur=
gischen Steuergesetzgebung, sowohl den Steuersätzen, als auch den Erhebungs- und
Controle= Formen nach, einteten lassen.