Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

296 1856. 
Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien 
Hansestadt Bremen andererseits heute abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen Auschlusses 
Bremischer Gebietstheile an den Zollverein, sind von den Bevollmächtigten Seiner Ma- 
jestät des Königs von Hannover, zugleich in Veriretung Seiner Königlichen Hoheit des 
Grohherzogs von Oldenburg, und des Senates der freien Hansestadt Bremen noch die 
solgenden, zunächst nur auf Verhältnisse zwischen Hannover, Oldenburg und Bremen 
Bezug habenden Verabredungen unter dem Vorbehalte der Ratifiration getroffen worden. 
Art. 1. 
Un gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom heutigen Tage 
erfolgten Anschlusse Bremischer Gebietstheile an den Zollverein auch mit denjenigen 
inneren Erzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenheit der Besteuerung noch die gegen- 
seitige Erhebung einer Uebergangs-Abgabe und die Anwendung besonderer Control= 
Maßregeln nothwendig machen würde, sowie mit dem Salze eine völlige Freiheit des Ver- 
kehrse zwischen den gedachten Bremischen Gebietstheilen und Hannover, bezüglich Olden- 
burg, sowie den zollvereinten Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Be- 
steuerung der inneren Erzeugnisse vereinbart ist, herzustellen, wird von Seiten der freien 
Hansestadt Bremen in den in Frage slehenden Gebietstheilen eine Gleichstellung der 
Besteuerung innerer Erzeugnisse mit den in Hannover, bezüglich Oldeuburg bestehenden 
Besteuerungsgrundsätzen bewirkt werden. 
Art. 2. 
Demgemäß wird der Senat der freien Hansestadt Bremen in den gedachten Ge- 
bietstheilen, was 
a) den Branntwein, 
b) das Bier und 
c) das Salz 
betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die bisher 
daselbst bestandenen Verbrauchsabgaben von inländischem Branntwein und Bier auf- 
hören und in den sämmtlichen anzuschließenden Gebietstheilen eine Branntwein= und 
Salz.Steuer, sowie eine Uebergangsabgabe von Branntwein, außerdem aber in den 
der Hannoverschen Zollverwaltung beizulegenden Gebietstheilen eine Biersleuer nach 
Maßgabe der desfallsigen Königlich Hannoverschen bezüglich Großherzoglich Oldenbur= 
gischen Steuergesetzgebung, sowohl den Steuersätzen, als auch den Erhebungs- und 
Controle= Formen nach, einteten lassen.
	        
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