Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. II. 7 
Gesetzes- und Verordnungs-latt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 24. Jannar 1908. 
  
Jnhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Tieren für zoologische Gärten und 
Tierparks betressend; die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betressend; die Einjuhr von Tieren aus der Schweiz betressend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 8. Januar 1908.) 
Die Einfuhr von Tieren für zoologische Gärten und Tierparks betreffend. 
Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler ordnen wir für die Einfuhr fremd- 
ländischer, nicht zu den in Deutschland heimischen Haustierrassen gehöriger Tiere, die zu 
wissenschaftlichen oder Ausstellungszwecken bestimmt sind und für die in der Anlage bezeichneten 
zoologischen Gärten und Tierparks eingeführt werden, vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs, 
mit Wirkung vom 1. Februar d. J. folgendes an: 
1. 
## 
Die bestehenden veterinärpolizeilichen Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen finden 
auf die eingangs bezeichneten Tiere keine Anwendung. Die Einfuhr solcher Tiere 
kann ohne die bisher erforderliche ministerielle Genehmigung nach Maßgabe der 
nachstehenden Vorschriften erfolgen. 
Soweit nach den geltenden allgemeinen Vorschriften die einzuführenden Tiere einer amts- 
tierärztlichen Untersuchung bei der Einfuhr unterliegen würden, muß diese Untersuchung 
auch stattfinden, wenn die Einfuhr für die in der Anlage bezeichneten zoologischen Gärten 
und Tierparks erfolgt. Die Untersuchung ist bei den lose verladenen Tieren 
wie bisher an der Grenze vorzunehmen. Die in Käfigen oder Kisten beför- 
derten Tiere sind dagegen erst am Bestimmungsorte amtstierärztlich zu unter- 
suchen. Der Transport von der Grenze zum Bestimmungsorte muß in diesem Falle 
in Eisenbahnwagen, die von der Eisenbahnverwaltung mit Bleiverschluß versehen sind, 
ohne Umladung bewirkt werden. Von dem Bleiverschluß kann abgesehen werden, wenn 
es sich um Sendungen geringen Umfangs und Gewichts handelt. Die Behältnisse, in 
denen sich die Tiere befinden, dürfen nicht in Wagen verladen werden, in denen sich 
Haustiere befinden. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1908. 2
	        
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