Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

12 III. 
Auf die Bildung der Kommission und die Geschäftsbehandlung derselben finden die 
Artikel 2 bis 8 des Ortsstatuts vom 16. Dezember 1887, die Einrichtung und den Wirkungs- 
kreis der städtischen Kommissionen betreffend, entsprechende Anwendung, soweit im folgenden 
nicht abweichende Vorschriften getroffen sind. 
83. 
Die Leihamtskommission beaufsichtigt die Dienstführung der Beamten des Leihamts, hält 
Dienst= und Kassenvisitationen ab und prüft die über den Geschäftsverkehr und den Kassen- 
bestand monatlich vorzulegenden Ausweise. 
Der Vorsitzende hat mindestens einmal jährlich unter Zuziehung eines Mitgliedes der 
Kommission einen unvermuteten Sturz der Kasse und der Pfänder vorzunehmen und das 
Protokoll darüber dem Stadtrat vorzulegen. 
8 4. 
Die Besorgung der laufenden Geschäfte des Leihamts erfolgt durch den Leihamtsverwalter, 
dem die nötige Anzahl Beamte und Bedienstete (Taxatoren, Gehilfen, Magazinaufseher, Diener) 
beigegeben wird. 
Alle Einnahmen und Ausgaben bedürfen der Anweisung der Leihamtskommission. Dieselbe 
ist für die gewährten Darlehen, deren Rückzahlung, die Zahlung der Zinsen und die Aus- 
zahlung der Mehrerlöse nachträglich einzuholen. Die Anweisung des Stadtrats ist nicht erforderlich. 
Der Stadtrat erläßt für den Leihamtsverwalter und die weiteren Beamten und Bediensteten 
des Leihamtes eine Dienstweisung und beschließt über die etwaige Leistung einer Sicherheit 
durch die Beamten und Bediensteten. 
86. 
Sämtliche Angestellten werden auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen durch die Leihamts- 
satzungen und durch ihre besondere Dienstweisung auferlegten Verpflichtungen, insbesondere auf 
strengste Wahrung des Dienstgeheimnisses, von der Staatsbehörde verpflichtet. 
II. Geschäftsgang. 
1. Allgemeines. 
87. 
Die Geschäftsstunden des Leihamts der Stadt Heidelberg werden von der städtischen 
Leihamtskommission bestimmt und zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
	        
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