Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

III.  13
8  8.
Wer  das  Leihamt  benützt,  unterwirft  sich  den  Bestimmungen  dieser  Satzungen.

89.

Als  Pfänder  werden  alle  beweglichen  Sachen  angenommen,  welche  einen  allgemein  gang—
baren  Wert  haben,  keinen  großen  Raum  einnehmen  und  bei  sorgfältiger  Aufbewahrung  während
der  Versatzzeit  weder  dem  Verderben,  noch  einer  bedeutenden  Wertabnahme  ausgesetzt  sind.

Sämtliche  Pfandgegenstände  müssen  sauber  gereinigt,  Betten  und  Weißzeug  außerdem
mit  einem  reinen  Umschlagtuch  versehen  sein.  Stoffe  aller  Art  sind  gut  zu  verpacken.

Von  Wertpapieren  werden  nur  solche  angenommen,  in  welchen  im  Großherzogtum  Baden
die  Anlegung  von  Mündelgeldern  erfolgen  darf  und  welche  auf  den  Inhaber  lauten.

8  10.

Von  der  Annahme  sind  ausgeschlossen:

Glas=  und  Porzellanwaren,  sowie  sonstige  zerbrechliche  oder  zu  sehr  abgenützte  Gegenstände,
ferner  Gemälde,  Bücher,  Schränke  und  ähnliche  Holzwaren,  Pelzwerk,  militärische  Bekleidungsund
  Ausrüstungsstücke,  Handwerkzeug,  Wechsel,  Getreide,  Getränke,  Flüssigkeiten  aller  Art,  sowie
Schuldurkunden,  welche  nicht  unter  §  9  fallen.

Die  Leihamtskommission  kann  zu  Zeiten  epidemischer  Krankheiten  Kleider,  Betten,  Weißzeug
und  andere  Sachen,  von  welchen  eine  Verbreitung  der  Ansteckung  zu  befürchten  ist,  von  der
Annahme  ausschließen.

11.

Die  Annahme  eines  Pfandes  kann  ohne  Angabe  von  Gründen  verweigert  werden.

Eine  Annahmeverweigerung  hat  jedenfalls  dann  stattzufinden,  wenn  nach  Zahl  und  Art
oder  nach  der  Persönlichkeit  des  Uberbringers  der  Verdacht  einer  unrechtmäßigen  Verpfändung
besteht,  oder  wenn  die  Annahme  begründet  erscheint,  es  werden  Handelegeschäfte  mit  den
Pfandscheinen  oder  überhaupt  solche  Manipulationen  getrieben,  welche  das  Leihamt  bestimmungsgemäß
  nicht  zu  unterstützen  berufen  ist.

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Die  Abschätzung  der  Pfänder  geschieht  durch  beeidigte  Angestellte  des  Leihamts  nach  dem
Verkehrswert.

Bei  Gold  und  Silber  bleibt  der  Formwert  unberücksichtigt.

Für  schwierige  Schätzungen  wertvoller  Gegenstände  soll  ein  besonderer  Sachverständiger
zugezogen  werden.

Für  Wertpapiere  ist  der  Tageskurs  maßgebend.  Ist  dieser  höher  als  der  Nennwert,  so
gilt  letzterer  als  Schätzungswert.

Die  Abschätzung  der  Pfänder  erfolgt  nur  für  die  Zwecke  des  Leihamts  und  verpflichtet
dieses  in  keiner  Weise  gegen  Dritte.