Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr.  III.  11

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  28.  Jannar  190)8.

 

 

Juhalt.
Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Satungen  des  städtischen  Leihamts  in  Heidelberg
betreffend.

 

Bekanntmachung.
(Vom  23.  Januar  1908.)
Die  Satzungen  des  städtischen  Leihamts  in  Heidelberg  betreffend.
Nachstehend  bringen  wir  die  mit  Allerhöchster  Staatsministerial-Entschließung  vom  17.  d.  M.
genehmigten  neuen  Satzungen  des  städtischen  Leihamts  in  Heidelberg  zur  öffentlichen  Kenntnis.
Karlsruhe,  den  23.  Jannar  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:
Weingärtner.  «
Riegger.

Satzungen

des

städtischen  Leihamts  in  Heidelberg.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
81.

Das  Leihamt  der  Stadt  Heidelberg  ist  eine  städtische  Anstalt,  welche  den  Zweck  hat,  im
Falle  vorübergehender  Geldverlegenheit  Darlehen  auf  kurze  Zeit  gegen  Pfandbestellung  zu
gewähren.

82.
Die  Leitung  der  Anstalt  geschieht  durch  eine  besondere  Kommission  (Leihamtskommission).
Die  Kommission  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  und  5  bis  6  weiteren  Mitgliedern.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908  3