III. 17
8 28.
Eine Gewähr für etwaige Mängel der versteigerten Pfänder wird vom Leihamt den
Käufern gegenüber nicht geleistet.
Beim freihändigen Verkauf ist die Haftung für Sachmängel und die Mängel im Recht
durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Käufer auszuschließen.
8 29.
Der Taxator haftet für den Mindererlös, welcher sich gegen den auf einem Pfande
haftenden Betrag infolge seines Verschuldens bei der Abschätzung ergibt.
8 30.
Soweit in vorliegenden Satzungen nichts anderes bestimmt ist, gelten bezüglich des Pfand-
verkaufs die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
6. Mehrerlös.
31.
Der den Ausrufspreis (§ 26) übersteigende Teil des Erlöses aus einem versteigerten
Pfande — der Mehrerlös — gebührt dem Verpfänder und kann von diesem vom ersten Tag
des der Versteigerung folgenden Monats ab bei der städtischen Leihamtskasse gegen Rückgabe
des Pfandscheins in Empfang genommen werden.
Nach Ablauf von 6 Monaten, vom Versteigerungstag ab, sind alle bis dahin nicht er-
hobenen Mehrerlöse dem Leihamt verfallen und die bezüglichen Pfandscheine ungültig.
Die Leihamtskommission kann in außergewöhnlichen Fällen die Ausfolgung des Mehr-
erlöses bis zum Ablauf eines Jahres vom Versteigerungstag an ausnahmsweise zulassen.
Mehrerlöse werden nur ausbezahlt, wenn sie mehr wie 10 Pfennig betragen.
7. Pfänder-Sammelstellen.
* 32.
Zur Vermittlung des Verkehrs zwischen dem städtischen Leihamt und dem Publikum kann
die Leihamtskommission sogenannte „Pfänder-Sammelstellen“ errichten.
Die Übertragung solcher Stellen darf nur an durchaus unbescholtene Personen erfolgen,
welche die persönlichen Voraussetzungen zum Betrieb des Pfandleihgewerbes gemäß § 34 der
Gewerbeordnung erfüllen.
Die Obliegenheiten und Befugnisse dieser Pfandvermittler und ihr Verhältnis zum
städtischen Leihamt werden durch eine besondere, von der Leihamtskommission mit Genehmigung
des Stadtrats zu erlassende Anweisung geregelt.