Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

III.  19

erhebung  gegen  den  Juhaber  des  Pfandscheins  erbracht  wird,  der  Pfandschein  dem  Inhaber
zurückzugeben  und  die  Sperre  aufzuheben.

Ist  der  Antragsteller  nicht  mehr  zu  ermitteln  und  meldet  er  sich  auch  nicht  wieder,  so  ist
das  Leihamt  befugt,  das  Pfand  eine  Woche  nach  Ablauf  der  Aufgebotsfrist  dem  Pfandscheininhaber
  auszuhändigen.

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Wird  innerhalb  der  Aufgebotsfrist  der  Pfandschein  nicht  vorgelegt,  so  hat  ihn  das  Leihamt
für  kraftlos  zu  erklären  und  dem  Antragsteller  eine  zweite,  als  Doppelschrift  zu  bezeichnende
Ausfertigung  des  Pfandscheins  zuzustellen.

839.

Dem  Antragsteller  kann  nach  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  in  Berücksichtigung
besonderer  Verhältnisse  das  Pfand  auch  ohne  Pfandschein  gegen  Stellung  einer  Kantion  in  Höhe
des  Schätzungswertes  vorläufig  überlassen  werden,  wenn  seine  Glaubwürdigkeit  nicht  zu  beanstanden
  ist  und  er  nachweist,  daß  er  das  Pfand  dringend  notwendig  braucht.

8  40.

Die  nach  8  23  vorgeschriebene  Voersteigerung  eines  Pfandes,  bezüglich  dessen  die  Kraftloserklärung
  des  Pfandscheins  gemäß  §  35  beantragt  ist,  wird  bis  zur  satzungsmäßigen  Erledigung
des  Verfahrens  verschoben.

Im  Falle  eines  schwebenden  Rechtsstreits  (§  37  Absatz  1)  ist  die  Versatzzeit  gemäß  §  20
zu  verlängern.  Die  dadurch  entstehende  Forderung  des  Leihamts  ist  von  dem  derzeitigen  Besitzer
des  Pfandscheins  vorläufig  zu  bezahlen.  Der  neue  Schein  tritt  an  die  Stelle  des  alten.

8  41.

Wird  ein  Pfandschein,  welcher  auf  Grund  des  Verfahrens  nach  §  35  ff.  für  kraftlos
erklärt  worden  ist,  nachträglich  vorgelegt,  so  ist  der  Inhaber  über  das  Geschehene  entsprechend
zu  verständigen.  Demselben  bleibt  es  überlassen,  gegen  denjenigen,  auf  dessen  Antrag  seiner  Zeit
die  Kraftloserklärung  erfolgte,  den  Rechtsweg  zu  beschreiten.

V.  Gestohlene  Gegenstände:  Beschlagnahme.
8  42.

Gegenstände,  bei  welchen  dringender  Verdacht  besteht,  daß  sie  auf  rechtswidrige  Weise  in
den  Besitz  des  Verpfänders  gelangt  sind,  werden  nicht  beliehen,  sondern  vorläufig  und  zwar
solange  zurückbehalten,  bis  die  gleichzeitig  in  Kenntnis  zu  setzende  Polizeibehörde  die  Freigabe
gestattet.

Im  Zweifelsfalle  sind  die  Beamten  des  Leihamts  berechtigt,  vom  Verpfänder  zu  verlangen,

daß  er  sich  über  seine  Person  sowohl  als  auch  über  den  Erwerb  der  Soche  ausweist.
Gesetzes=  und  Verordunngsblatt  1908.