Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XLV. 497 
zu fertigen und der Gerichtskasse zu übersenden. Vordrucke nach Muster 1 sind für diese 
Reinschrift nicht zu verwenden. 
847. 
.Kann eine Gefällschuld beim Schuldner nicht beigebracht werden, so fragt die Gerichts-Erhebung bei 
tase, wenn auf dem Überweisungsschein weder eine haftbare Person angegeben noch der gaühharen 
Vermerk II durchstrichen ist, oder wenn dem Vermerk ein HRbeigesetzt ist (§ 12 Abs. 6), 
beim Kostenbeamten an, ob und für welchen Betrag eine andere Person haftet oder nicht. 
2. Kann der Kostenbeamte zur Zeit der Anfrage noch keine endgültige Auskunft geben, so 
hat er die Gerichtskasse davon zu verständigen. Die Unbeibringlichkeit merkt er einstweilen 
vor und erteilt der Gerichtskasse die Auskunft, sobald es die Lage der Sache ermöglicht. 
3. Die erteilte Auskunft vermerkt der Kostenbeamte in den Akten. 
4. Die Anforderung bei der haftbaren Person erfolgt durch die Gerichtskasse. 
* 48. 
1. Die in den §§ 32 und 33 bezeichneten Anteile zahlt die Gerichtskasse aus, wenn die Verfahren in 
Geldstrafe eingegangen oder die Gebühr beigebracht ist. Ple der 
2. Für die Auszahlung der Gebührenanteile der Notare (§ 31) gelten besondere Vorschriften. 
3. Sind Kosten unbeibringlich, so benachrichtigt hiervon die Gerichtskasse in den Fällen 
des § 31 das dem Notariat vorgesetzte Landgericht, in den Fällen des § 33 die Stadt= oder 
Gemeindekasse; der Benachrichtigung des Landgerichts ist der Überweisungsschein oder eine 
Abschrift davon anzuschließen. 
1—33. 
V. Abschnitt. 
Erstattung, Aachlaß und Stundung. 
* 49. 
1. Sind irrig oder zuviel angeforderte Justizgefälle oder nicht erschöpfte Vorschüsse in Erstattung aus 
Abgang zu nehmen oder zu erstatten, so erteilt die Behörde, welche die Gefälle überwiesen 6 
hat, der Gerichtskasse unter Angabe des Grundes Abgangsweisung. Das gleiche gilt bei 
Niederschlagung der Kosten in den Fällen des § 6 des Gerichtskostengesetzes und des § 19 
des badischen Kostengesetzes. 
2. Die Abgangsweisung wird nach Muster 12 ausgestellt. Statt der Nummer des Über- 
weisungsscheins werden in den Fällen der §§ 39, 40, 42 und 43 die Nummer der Gefällrole We 
und die Ordnungszahl des Eintrags, in den Fällen des § 41 der Betrag der verwendeten 
Kostenmarken und der Betreff der Sache angegeben. In den Fällen der §§ 38 Abs. 7b 
und 39 Abs. 5 ist der Abgangsweisung der mit den Kostenmarken versehene Zahlungsausweis 
oder Kassenabschnitt anzuschließen. 
3. Übersteigt der Betrag, der in Abgang zu nehmen oder zu erstatten ist, 50 /, so sind 
Abgangsweisung und Stammabschnitt von einem Richter, Staatsanwalt oder Notar oder von 
gründen.
	        
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