Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 56. 1916. 305 
Balata und Asbest sowie von Halb= und Fertigfabrikaten bei Verwendung dieser Roh- 
stoffe Nr. V. e 15. * vom 24. Juli 1915 für die Klassen 9—23 einschließlich 
sowie die erste Nachtrags-Bekanntmachung hierzu Nr. V. I. 1612/8. 15. K.R.A. vom 
17. September 1915 aufgehoben; für die übrigen Klassen bleiben die bisherigen Vor- 
schriften bestehen. 
8 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden sämtliche Vorräte der nachstehend ausge- 
führten Klassen (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden 
sind) betroffen, mit Ausnahme der in § 8 genannten Mindestmengen. 
Altgummi und Gummiabfälle (im ganzen oder zerkleinert). « 
Ausgenommen sind Gegenstände, die sich noch im Gebrauch befinden, solange sie 
nicht zum Verkauf gestellt sind. 
Klasse 9a Antoreifen mit Nieten, 
„ IOb Autoreifen und Gummiprotektore (stoffrei) ohne Niete, 
„ 9e Kraffahrraddecken, 
« 94 Aeroplandecken, 
« 99Autowulste, « 
» 9kAuto-Gummiprotektore,breit(100m"undmehr)mitNietcn, 
« 9gAuto-Gummiprotektore,schmal(unter100m)mitNiete1-c, 
    
    
       
    
     
     
» 911 Autoleinen, 
„ 9i Maskenstoffe, Aeroplanstoffe, 
„ 10 mit Stahlband, 
„ 11a von Eisen und Hartgummi, 
„ 11b 
„ 12a wei 
333 (weich), 
„ 13a 
„ 13b 
„ 14a schwimmend, 
„ 14b ohne Einlage bis 1,2 spez., 
„ 15a (weich), 
„ 15b 
„ 16 a weich), 
51#58 weich) 
„ 160% 
1564 wweich), 
„ 17 vulkanisiert, 
„ 18a 
„ 18b Turn= und mit Gummisohlen, 
„ 18t„ mit (ohne Eisen), 
„ 18d mit Stoffeinlagen (ohne Eisen oder 
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