Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 49 175 
ʒ 20. 
Für den Amtsvollzieher sind hinsichtlich des Vollzuges der Zwangsvollstreckung die 
Bestimmungen dieser Verordnung und der besonderen Dienstweisung maßgebend. Der Amts- 
vollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behällnisse des Schuldners zu durchsuchen, auch 
die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren, Behältnisse öffnen zu lassen, soweit der Zweck 
der Vollstreckung dieses erfordert. Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von 
Gewalt befugt, und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane 
nachsuchen. 
§ 21. 
Auf die einem Gerichtsvollzieher aufgetragenen Pfändungen und Versteigerungen 
sinden, neben den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung, die Gerichtsvollzieherordnung 
und die Dienstweisung für Gerichtsvollzieher Anwendung. 
III. Zwangsvollstreczung in Jorderungen und andere Vermögensrechte. 
8 22. 
Um Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, soweit sie der 
Pfändung unterworfen sind (§§ 828 bis 863 der Zivilprozeßordnung), haben die nach den 
§§ 1 und 2 zur Anordnung der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen zu- 
ständigen Behörden und Beamten das zuständige Amtsgericht zu ersuchen (§ 3 des Gesetzes 
vom 12. April 1899 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XlI). 
IV. Zwangsvollstre#ung in das unbewegliche Vermögen. 
g 23. 
Um Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch Anordnung der Zwangs- 
versteigerung oder Zwangsverwaltung hat das Bezirksamt das gemäß § 764 der Zivilprozeß- 
ordnung und §&§ 1 und 2 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung als Vollstreckungsgericht zuständige Amtsgericht zu ersuchen. Ob die Zwangs- 
vollstreckung durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung (beziehungsweise durch 
die eine und die andere Maßregel gleichzeitig) bewirkt werden soll, richtet sich nach dem An- 
trag des Forderungsberechtigten. 
8 24. 
Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist von dem Forderungsberechtigten auf Grund 
einer von den nach §§ 1 und 2 zur Anordnung der Zwangsvollstreckung in bewegliche kör- 
perliche Sachen zuständigen Behörden und Beamten auszustellenden Vollstreckungsverfügung 
4) beim zuständigen Grundbuchamt zu beantragen. Sie findet auf Grund eines Voll- 
streckungsbefehles nicht statt und ist im übrigen nur zulässig für Forderungen, welche sich 
auf mindestens 100 4 belaufen.
	        
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