Full text : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VIII. Band. Geld und Banken. I. Teil Das Geld. (1_8)

146  Erstes  Buch.  11.  Abschnitt.  Die  Gestaltung  der  Edelmetallverhältnisse.

Zu  Beginn  der  60er  Jahre  sahen  sich  die  Fırankenländer  zu  ähnlichen
  Maßregeln  gedrängt.  Schon  im  Jahre  1851  hatte  die  französische
  Regierung  eine  Kommission  eingesetzt,  die  auf  Grund  der
veränderten  Produktionsverhältnisse  die  Münzfrage  untersuchen  sollte.
Sie  zeitigte  kein  brauchbares  Ergebnis.  Eine  zweite  im  Jahre  1857
berufene  Kommission  wußte  nur  den  unannehmbaren  Vorschlag  zu
machen,  die  Silberausfuhr  durch  einen  hohen  Zoll  oder  durch  Verbote
zu  erschweren.  Zu  praktischen  Maßnahmen  kam  es  in  Frankreich
erst,  nachdem  die  übrigen  Frankenländer  den  Anstoß  dazu  gegeben
hatten.  |

Der  erste  Schritt  zur  Erhaltung  des  für  den  Kleinverkehr  unentbehrlichen
  Silbergeldes  geschah  in  der  Schweiz.  Dort  wurden  vom
Jahre  1860  an  die  kleineren  Silbermünzen  als  unterwertige  Scheidemünzen
  ausgeprägt,  zwar  im  gleichen  Gewichte,  wie  bisher,  aber  in
einer  Feinheit  von  Yıo  gegen  "/w.  Italien  folgte  diesem  Beispiele  und
reduzierte  die  Feinheit  seiner  Silbermünzen  vom  Zweifrankenstücke  abwärts
  auf  835  Tausendteile.  Endlich  im  Jahre  1864  fing  auch  Frankreich
  an,  seine  50-  und  20-Centimesstücke  im  Feingehalte  von  835
Tausendteilen  auszumünzen.

Im  Anschluß  an  diese  Maßregeln  begannen  Verbandlungen  zwischen
den  einzelnen  Frankenländern,  deren  Münzumlauf  damals  schon  zunı
großen  Teil  ein  gemeinschaftlicher  war.  Das  Ergebnis  war  der  sogenannte
  Lateinische  Münzvertrag  vom  23.  Dezember  1865,  der
Frankreich,  Belgien,  die  Schweiz  und  Italien  umfaßte.  Das  Münzsystem
  als  solches  blieb  in  diesen:  Vertrage  unverändert.  Die  einzelnen
Staaten  sicherten  sich  die  gegenseitige  Annahme  ihrer  Münzen  an
ihren  Öffentlichen  Kassen  zu.  Hinsichtlich  des  Silbergeldes  wurde  beschlossen,
  die  Münzen  vom  Zweifrankenstücke  abwärts  als  Scheidemünzen
  in  einer  Feinheit  von  835  Tausendteilen  auszuprägen,  und
zwar  ausschieblich  für  Rechnung  der  beteiligten  Staaten  und  in  einem
Höchstbetrage  von  6  Frs.  pro  Kopf‘  der  Bevölkerung;  die  Zahlungskraft
  dieser  Scheidemünzen  wurde  auf  50  Frs.  beschränkt.

Das  silberne  Fünffrankenstück,  der  sogenannte  Fünffrankentaler,
blieb  —  ebenso  wie  in  Amerika  der  Standard  Dollar  —  als  frei  ausprägbare
  Kurantmünze  erhalten;  die  gesetzliche  Doppelwährung  blieb
mithin  bestehen,  wenn  auch  die  Prägung  von  Fünffrankenstücken  zur
völligen  Bedeutungslosigkeit  herabsank.

Belgien,  die  Schweiz  und  Italien  hatten  bei  den  Verhandlungen
über  den  Münzvertrag  den  sofortigen  Übergang  zur  Goldwährung  verlangt;
  aber  in  Frankreich  arbeiteten  einflußreiche  Kreise,  namentlich
die  Haute  Finance  und  die  Bank  von  Frankreich,  für  die  Erhaltung
der  Doppelwährung,  und  die  französische  Regierung  widersetzte  sich
deshalb  dem  Verlangen  der  übrigen  Münzbundstaaten.