146 Erstes Buch. 11. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse.
Zu Beginn der 60er Jahre sahen sich die Fırankenländer zu ähnlichen
Maßregeln gedrängt. Schon im Jahre 1851 hatte die französische
Regierung eine Kommission eingesetzt, die auf Grund der
veränderten Produktionsverhältnisse die Münzfrage untersuchen sollte.
Sie zeitigte kein brauchbares Ergebnis. Eine zweite im Jahre 1857
berufene Kommission wußte nur den unannehmbaren Vorschlag zu
machen, die Silberausfuhr durch einen hohen Zoll oder durch Verbote
zu erschweren. Zu praktischen Maßnahmen kam es in Frankreich
erst, nachdem die übrigen Frankenländer den Anstoß dazu gegeben
hatten. |
Der erste Schritt zur Erhaltung des für den Kleinverkehr unentbehrlichen
Silbergeldes geschah in der Schweiz. Dort wurden vom
Jahre 1860 an die kleineren Silbermünzen als unterwertige Scheidemünzen
ausgeprägt, zwar im gleichen Gewichte, wie bisher, aber in
einer Feinheit von Yıo gegen "/w. Italien folgte diesem Beispiele und
reduzierte die Feinheit seiner Silbermünzen vom Zweifrankenstücke abwärts
auf 835 Tausendteile. Endlich im Jahre 1864 fing auch Frankreich
an, seine 50- und 20-Centimesstücke im Feingehalte von 835
Tausendteilen auszumünzen.
Im Anschluß an diese Maßregeln begannen Verbandlungen zwischen
den einzelnen Frankenländern, deren Münzumlauf damals schon zunı
großen Teil ein gemeinschaftlicher war. Das Ergebnis war der sogenannte
Lateinische Münzvertrag vom 23. Dezember 1865, der
Frankreich, Belgien, die Schweiz und Italien umfaßte. Das Münzsystem
als solches blieb in diesen: Vertrage unverändert. Die einzelnen
Staaten sicherten sich die gegenseitige Annahme ihrer Münzen an
ihren Öffentlichen Kassen zu. Hinsichtlich des Silbergeldes wurde beschlossen,
die Münzen vom Zweifrankenstücke abwärts als Scheidemünzen
in einer Feinheit von 835 Tausendteilen auszuprägen, und
zwar ausschieblich für Rechnung der beteiligten Staaten und in einem
Höchstbetrage von 6 Frs. pro Kopf‘ der Bevölkerung; die Zahlungskraft
dieser Scheidemünzen wurde auf 50 Frs. beschränkt.
Das silberne Fünffrankenstück, der sogenannte Fünffrankentaler,
blieb — ebenso wie in Amerika der Standard Dollar — als frei ausprägbare
Kurantmünze erhalten; die gesetzliche Doppelwährung blieb
mithin bestehen, wenn auch die Prägung von Fünffrankenstücken zur
völligen Bedeutungslosigkeit herabsank.
Belgien, die Schweiz und Italien hatten bei den Verhandlungen
über den Münzvertrag den sofortigen Übergang zur Goldwährung verlangt;
aber in Frankreich arbeiteten einflußreiche Kreise, namentlich
die Haute Finance und die Bank von Frankreich, für die Erhaltung
der Doppelwährung, und die französische Regierung widersetzte sich
deshalb dem Verlangen der übrigen Münzbundstaaten.