Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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des  Innern  angeschafften  Gefängnisgerätschaften  ist  gleichfalls  die  Genchmigung
der  Kreisregierung  erforderlich.

4)  Die  den  Etat  des  Ministeriums  des  Innern  berührenden  Einnahmen  und  Ausgaben
  aus  der  Verwaltung  der  Stationsgefängnisse  sind  von  der  Kreisregierung
zu  Gunsten  oder  zu  Lasten  der  für  den  Gefangenentransport  ausgeworfenen
Mittel  anzuweisen.  Eine  Aufnahme  dieser  Kosten  in  die  Transportkostenverzeichnisse
  (§  109)  findet  nicht  statt.

5)  Die  sämtlichen  vorhandenen,  aus  Mitteln  des  Staats  angeschafften  Gefängnisgerätschaften
  sind  in  ein  Verzeichnis  einzutragen,  welches  derart  zu  führen  ist,
daß  daraus  der  jeweilige  Bestand  der  Gefängnisgerätschaften  stets  ohne  weiteres

ersehen  werden  kann.
8  80.

Das  Weißnen  in  den  staatlichen  Transportgefängnissen  geschieht  nach  Anweisung  der
Finanzbehörden  und  auf  Rechnung  des  staatlichen  Hochbaufonds.

g  s1.

Die  Neueinrichtung,  Verlegung,  Erweiterung  oder  Aufhebung  von  staatlichen  Transportgefängnissen
  oder  einzelnen  Räumen  derselben  bedarf  der  Genehmigung  der  Ministerien
des  Innern  und  der  Finanzen.  Das  Ministerium  des  Innern  wird  sich  geeignetenfalls
vor  seiner  Entschließung  mit  dem  Justizministerium  ins  Benehmen  setzen.

II.  Dienstbücher,  Handwafsen  und  Fesseln  der  bürgerlichen  Gesangenenbegleiter,
Formulare  für  Transportscheine.

g  82.

Kosten,  welche  durch  die  Anschaffung  und  Erhaltung  von  Dienstbüchern,  Handwaffen
oder  Fesseln  zum  Gebrauch  für  die  bürgerlichen  Gefangenenbegleiter  (§§  7  bis  10)  entstehen,
  werden,  je  nachdem  die  Begleiter  von  dem  Amtsgericht  oder  dem  Oberamt  bestellt
sind,  aus  Mitteln  der  Justizverwaltung  oder  des  Ministeriums  des  Innern  bestritten.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  eine  und  dieselbe  Person  von  dem  Amtsgericht
und  dem  Oberamt  als  bürgerlicher  Gefangenenbegleiter  aufgestellt  ist,  werden  diese  Kosten
von  dem  Ministerium  des  Innern  ausschließlich  getragen,  soweit  nicht  etwa  von  jeder