Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Auflösen. 
I. Für das Auflösen von einem oder mehreren Extracten (mit Ausnahme der 
Extracte von Syrups-Consistenz), von arabischem Gummi in einer Flüssigkeit, 
wobei eine Filtration nicht stattfindet, desgleichen für das Zerreiben von Lat- 
wergen, Pulpen und weichen Seifen, sowie für das Anreiben von Pulvern 
mit Flüssigkeiten, wenn diese Pulver sich gar nicht oder nur zum Theil in 
der Flüssigkeit lösen . . . . . . . . 
«« Anmerkung. Extract-Auflösungen und Zerreibungen oder Anreibungen 
in einer und derselben Mischung dürfen nur als eine Auflösung berechnet werden; 
dagegen dürfen, wenn Extracte und Salze in einer Mischung aufgelöst werden, 
beide Arbeitspreise berechnet werden. 
Für das Auflösen eines oder mehrerer Salze, des Zuckers oder der Manna 
in Wasser oder in einer anderen Flüssigkeit . 
Anmerkungel: Sind die Salze u. s. w. im erystallisirten und gepulverten 
Zustande in der Taxe aufgeführt, so darf bei Auflösungen nur der Preis des 
erystallisirten Salzes berechnet werden. 
Anmerkung 2: Für das Auflösen von Salzen zur Bereitung von Salben, 
Pillenmassen u. dergl. darf Nichts in Anrechnung gebracht werden, ebenso auch 
für die in solchen HPäuen zur Auflösung nothwendige Flüssigkeit. 
Anmerkung 3: Wenn mehrere der unter Zise II genannten Substanzen 
die Bestandtheile einer Auflösung ausmachen, so darf hiefür nur der Preis einer 
Lösung in Anrechnung gebracht werden. 
Für das Auflösen von Phosphor in fetten oder ätherischen Oelen oder in 
Aether oder Alkohol . . . . . . . 
I. 
— 
III. 
— 
Contundiren. 
Für das Contundiren einer Substanz bis zu 100 Gramm . 
7° » 500 « . 
Decocta und Infusa. 
Für ein im Dampfapparat zu bereitendes Decoct oder Infusum incl. der Wägung 
der zum Kochen oder Infundiren nothwendigen Flüssigkeit, sowie der Wägung 
der Colatur . . . . . . . . . 
  
 
	        
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