Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

MO.
2)

3

113

Die  Erlassung  eines  förmlichen  Präklusionsbescheids  steht  diesem  Gerichte  nicht
zu.  Dasselbe  hat  sich  vielmehr  darauf  zu  beschränken,  nach  fruchtlosem  Ablaufe
des  Termins  den  Extrahenten  als  rechtmäßigen  Erben  anzuerkennen,  die  Verabfolgung
  des  Nachlasses  an  denselben  zu  seiner  freien  Disposition  zu  verfügen
und  ihm  hierüber  ein  Zeugniß  auszustellen,  wobei  der  Ausspruch  über  die
Folgen  der  Versäumung  des  Termins  im  Falle  des  späteren  Auftretens  eines
Erbprätendenten  dem  Prozeßgerichte  vorbehalten  bleibt.

Die  Art  der  Bekanntmachung  der  Ediktalladung,  insbesondere  die  öffentlichen
Blätter,  worin  dieselbe  zu  geschehen  hat,  sowie  der  in  der  Ediktalladung  festzusetzende
  Termin  werden  von  dem  Amtsgerichte  nach  Erwägung  der  Umstände
des  Falls  bestimmt.

Art.  162.

Die  Bestimmungen  der  preußischen  Gerichtsordnung  Thl.  l.  Tit.  51  §  l58  bleiben

aufrecht.

V.  Abschnitt.

Hestimmungen  für  die  Pfalz.

Verfahren  auf  Gesuch  der  Parteien  in  Sachen  der
nichtstreitigen  Rechtspflege.

Art.  163.

Wo  das  Gesetz  in  Sachen  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  eine  Entscheidung  auf  Gesuch
zuläßt,  richtet  sich  das  Verfahren,  soweit  nicht  für  einzelne  Fälle  etwas  Anderes  vorgesehen
ist,  nach  folgenden  Bestimmungen.

19=