darauf zu achten, daß der obere Durchmesser mit dem angegebenen Werthe innerhalb der
gestatteten Grenzen übereinstimmt.
4. Wenn die Begrenzung des Sollinhaltes durch den oberen Rand der Holzgefäße
bestimmt wird, so soll dieser obere Rand mit einem Metallreife umgeben sein, welcher
noch oberhalb des Holzes genügend übergreift. Außerdem wird die Begrenzung des Soll-
inhaltes durch die Mittelpunkte runder, metallener Nagelköpfe hergestellt, von welchen je
zwei diametral sich gegenüberstehen.
5. Bei sämmtlichen Maaßen können Unterabtheilungen angegeben werden und zwar
bei den Maaßen von 100 Liter Fassungsraum Stufen von 20 und 10 Liter, bei jenen
von 50 Liter und , Hektoliter Fassungsraum solche von 10 und 5 Liter, dann bei den
Maaßen von 20 und 10 Liter Stufen von 5 und 2 Liter.
Die Begrenzung dieser Unterabtheilungen wird durch die Mittelpunkte runder, metal-
lener Nagelköpfe hergestellt, welche in das Innere der Maaße derart eingeschlagen sein
sollen, daß sie ohne sichtbare Verletzung des Maaßes nicht entfernt werden können.
Die höheren Stufen sind durch Nägelpaare, die dazwischen liegenden durch einfache
Nägel zu bezeichnen. Sind beide Arten von Unterabtheilungen vorhanden, so sollen die
sie bezeichnenden Nägelsysteme rechtwinklich zu einander angebracht sein.
6. Alle Bezeichnungen sollen deutlich und in einer solchen Weise ausgeführt sein, daß
die Zugehörigkeit derselben zu dem Maaße dauernd gesichert ist.
Die Maaße zu 100 und 50 Liter sind als 1 und ½ Hektoliter oder als
1 und ½ hl zu bezeichnen. Die Bezeichnung der 20 und 10 Liter-Maaße hat durch
Beisetzung des Wortes Liter oder des Buchstabens 1 zu erfolgen. Außerdem sind die
saimmtlichen Maaße mit der Bezeichnung „HIC“ (Herbstgefäß) zu versehen.
§. 23.
Innezuhaltende Fehlergrenzen und Stempelung.
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen:
bei 100 Liter ½89 des Soll-Raumgehaltes oder 400 Kubikcentimeter
7½7 50 7) 1% 77 ¾vr 200 77
r# 20 i# 1 10 7“ 77 7 1 00 /