Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

& 12. 17 
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Anlage E. (zu S. 32.) 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge 
) 
und Geschirre nebst Zubehör. 
Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenkbarkeit 
nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 12, nicht über 15 Ctr. wiegen, ein starkes 
Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 25 Ctr. Tragfähigkeit 
haben. Sie müssen ferner einen Langbaum besitzen, mit abnehmbarer Wagendeichsel, 
zwei Steuerketten oder zwei Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke 
versehen sein. Die Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen ver- 
sehenen Räder soll nicht unter 1 m und nicht über 1 m 60 cm, die Breite der 
Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 cm betragen. Geleisebreite landes- 
üblich. Hemmschuh oder Hemmvorrichtung erwünscht. 
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus zwei 
Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden zu bestehen, muß 
vorn und hinten geschlossen, mit Spriegeln zum Auflegen eines Wagenplans und mit 
einem Sitzbrett bezw. Bocksitz für den Fahrer ausgestattet sein. Spannketten können 
mitgeliefert werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegelwölbung bis zum 
Wagenboden soll mindestens 2,25 chm betragen. 
Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder Sielen- 
geschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hauf 
oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hanf, Bandgurt oder Leder und 
eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenem Trensengebiß zum Einknebeln zu 
liefern. Sämmtliche Geschirrtheile müssen haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein. 
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