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Anlage E. (zu S. 32.)
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge
)
und Geschirre nebst Zubehör.
Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenkbarkeit
nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 12, nicht über 15 Ctr. wiegen, ein starkes
Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 25 Ctr. Tragfähigkeit
haben. Sie müssen ferner einen Langbaum besitzen, mit abnehmbarer Wagendeichsel,
zwei Steuerketten oder zwei Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke
versehen sein. Die Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen ver-
sehenen Räder soll nicht unter 1 m und nicht über 1 m 60 cm, die Breite der
Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 cm betragen. Geleisebreite landes-
üblich. Hemmschuh oder Hemmvorrichtung erwünscht.
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus zwei
Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden zu bestehen, muß
vorn und hinten geschlossen, mit Spriegeln zum Auflegen eines Wagenplans und mit
einem Sitzbrett bezw. Bocksitz für den Fahrer ausgestattet sein. Spannketten können
mitgeliefert werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegelwölbung bis zum
Wagenboden soll mindestens 2,25 chm betragen.
Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder Sielen-
geschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hauf
oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hanf, Bandgurt oder Leder und
eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenem Trensengebiß zum Einknebeln zu
liefern. Sämmtliche Geschirrtheile müssen haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein.
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