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t und Verordunngs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
36 40.
München, den 6. September 1888.
Inhaltt:
Bekanuntmachung vom 22. August 1888, Nachtragsbestimmungen zur Ausführung des Neichsgesetzes vom 17. Juni
1887, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiser-
lichen Marine betreffend. — Bekanntmachung vom 1. September 18088, die Versendung von Sprengstoffen
und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Landwegen und auf Schiffen (Spreng-
stoff-Versendungsvorschrift) betreffend. — Bekanntmachung vom 2. September 1888, die Ausführung des
§. 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880 betreffend. — Ordens- „Verleihungen. —
Königlich Allerhochste Genehmigung zur Annahme einer freniden Decoration.
Nr. 15270.
Bekanntmachung, Nachtragsbestimmungen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887,
betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der
Kaiserlichen Marine betreffend.
Königliches Kriegsministerium.
A. Im Anschluß an die unter dem 25. August 1887 Nr. 15080 „ — Verordnungs-
blatt Seite 332 ff. — erlassenen Ausführungsbestimmungen zu dem obengenaunten Gesetze
(„Militär-Hinterbliebenen-Gesetz“) wird zur Behebung von Zweifeln über Auslegung und
Anwendung desselben Nachstehendes bekannt gemacht:
I. Zu den 88. 1 und 32.
1. Die Wirksamkeit des Gesetzes beschränkt sich auf solche Funktionäre, welche be-
rufsmäßig dem Dienste im Heere sich gewidmet haben. Ebensowenig wie die Offiziere
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